Urlaubsanspruch berechnen
Teilzeit, Eintritt oder Austritt mitten im Jahr: Der Anspruch ändert sich, und zwar nicht immer so, wie man denkt.
Deine Angaben
Was der Vertrag für eine Vollzeitkraft vorsieht.
Bezugsgröße für die Umrechnung.
Nur bei Beginn im Bezugsjahr.
Nur wenn ein Enddatum feststeht.
Ergebnis
Rechenweg
- Jahresanspruch = 30 ÷ 5 × 5 = 30 Tage
- Gesetzliches Minimum = 24 ÷ 6 × 5 = 20 Tage
Keine Anmeldung, keine Speicherung – gerechnet wird im Browser.
So wird gerechnet
Der gesetzliche Mindesturlaub
Nach § 3 BUrlG beträgt der Urlaub mindestens 24 Werktage im Jahr. Werktage sind dabei alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen – die Rechnung geht also von einer Sechstagewoche aus. Wer an fünf Tagen arbeitet, hat gesetzlich Anspruch auf 20 Tage.
Umgerechnet wird nicht über die Stunden, sondern über die Arbeitstage: Wer statt fünf nur drei Tage pro Woche arbeitet, bekommt drei Fünftel der Urlaubstage. Die Länge der einzelnen Arbeitstage spielt keine Rolle.
Anteiliger Urlaub – und wann eben nicht
Der volle Anspruch entsteht nach § 4 BUrlG erstmals nach sechs Monaten Beschäftigung. Für Zeiten davor gibt es nach § 5 BUrlG ein Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat.
Hier steckt die Regel, die die meisten Rechner übergehen: Gekürzt wird beim Ausscheiden nur, wenn jemand **in der ersten Hälfte des Kalenderjahres** geht (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c). Wer die Wartezeit erfüllt hat und zum 31. August kündigt, hat Anspruch auf den **vollen Jahresurlaub** – nicht auf acht Zwölftel.
Umgekehrt gilt beim Eintritt: Wer so früh im Jahr anfängt, dass die sechs Monate noch im selben Kalenderjahr voll werden, erwirbt für dieses Jahr den vollen Anspruch. Bei einem Eintritt am 1. Juli ist das gerade noch der Fall.
Runden
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufzurunden. Der Rechner zeigt beide Werte – den exakten und den aufgerundeten –, weil die Aufrundungsregel im Gesetz beim Teilurlaub steht und Arbeitsverträge davon abweichen können.
Nachlesen: § 3 BUrlG · § 4 BUrlG · § 5 BUrlG
Der Rechner bildet die gesetzlichen Grundregeln ab. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können günstigere Regelungen enthalten – und bei einem konkreten Fall fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Häufige Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.
Gesetzlich sind es vier Sechstel von 24 Tagen, also 16 Tage. Sieht dein Vertrag bei Vollzeit mehr vor, wird derselbe Dreisatz auf den vertraglichen Anspruch angewendet: 30 Tage bei einer Fünftagewoche ergeben bei vier Tagen 24 Tage.
Nein. Der Urlaubsanspruch bemisst sich nach Arbeitstagen, nicht nach Stunden. Wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, hat denselben Anspruch in Tagen wie eine Vollzeitkraft mit fünf Tagen.
Wenn die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist und du in der zweiten Jahreshälfte ausscheidest, steht dir der volle Jahresurlaub zu. Die Zwölftelung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG greift nur beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte.
Unter den gesetzlichen Mindesturlaub darf kein Vertrag gehen. Der Rechner weist deshalb aus, wo dieses Minimum für deine Arbeitstage liegt. Mehr Urlaub als das Minimum darf ein Vertrag natürlich vorsehen.
Einmal rechnen ist gut. Nie wieder rechnen ist besser.
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