Was in deiner Branche aufzuzeichnen ist
Die Aufzeichnungspflicht ist nicht überall gleich: Im Baugewerbe gilt sie für alle Arbeitnehmer, in der Zeitarbeit liegt sie beim Entleiher, im Straßentransport gilt statt § 3 ArbZG der § 21a mit eigenem Ausgleichszeitraum. Jede Branche, ihre eigene Antwort.
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23 Branchen, jeweils eigene Pflichten
Wähle deine Branche, jede Seite nennt die Regel, die dort gilt, und was MetronHR dafür tut.

Agenturen & Kreativteams
Retainer sind das Geschäftsmodell und der häufigste Verlustbringer. Verbrauch je Stundenpaket sichtbar, während der Monat läuft.
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Apotheken
Offizin, Rezeptur, Botendienst und Notdienst im 15-Minuten-Takt, mit Rezeptur an die Apothekerqualifikation gebunden.
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Arztpraxen
Sprechstunde, Hausbesuch, Blutentnahme und Anmeldung teilen sich dasselbe Team. Der Tagesplan zeigt, wer davon gerade welche Aufgabe hat.
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Bau & Handwerk
Verschärfte Aufzeichnungspflicht: Weil das Baugewerbe in § 2a SchwarzArbG genannt ist, gilt § 17 MiLoG für alle Arbeitnehmer, mit Sieben-Tage-Frist.
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Beratung & Consulting
Projektmarge sehen, bevor das Budget aufgebraucht ist, mit Soll/Ist-Ampel und Trennung von abrechenbarer und interner Zeit.
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Callcenter
Jede Telefonanlage erzeugt Leistungsdaten. Das macht die Zeiterfassung hier zu einer Mitbestimmungsfrage nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, bevor sie eine Softwarefrage ist.
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Einzelhandel
Schichtplanung für wechselnde Öffnungszeiten, Aushilfen und die Minijob-Grenze, Plan aufs Handy statt an die Lagerwand.
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Fitnessstudios
Kurse laufen über freie Trainer, Theke und Reinigung über Minijobs, und beides hat je eine eigene Falle: Scheinselbstständigkeit und die Verdienstgrenze.
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Gastronomie
Das Gaststättengewerbe steht in § 2a SchwarzArbG. Damit gilt die Sieben-Tage-Frist des § 17 MiLoG für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Minijobber.
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Gebäudereinigung
Ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn nach AEntG, Aufzeichnung nach § 17 MiLoG und Wegezeiten zwischen Objekten, die niemand für Arbeitszeit hält, aber welche sind.
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Hotellerie
Rezeption rund um die Uhr, Housekeeping am Vormittag, Frühstück ab fünf. Drei Takte in einem Haus, und das Beherbergungsgewerbe fällt unter § 2a SchwarzArbG.
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IT & Software
Supportaufwand frisst die Projektmarge, wenn beides auf denselben Topf bucht. Leistungen je Kunde trennen, Onboarding automatisieren.
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Kanzleien & Steuerberatung
Abrechenbare Mandantenzeit ist nicht Arbeitszeit. Dazu Zugriff je Rolle, weil § 203 Abs. 4 StGB mitwirkende Personen einbezieht.
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Kfz-Betriebe
Der Werkstattauftrag rechnet in Arbeitswerten, das Arbeitszeitgesetz in Stunden. Und die AU-Berechtigung hängt an Personen, deren Schulung alle 36 Monate zu wiederholen ist.
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Logistik
Für Fahrpersonal gilt nicht § 3 ArbZG, sondern § 21a: 48 Stunden im Schnitt, Ausgleich über vier Monate oder 16 Wochen, und Bereitschaftszeit zählt unter Bedingungen nicht mit.
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Pflege
Pflegeeinrichtungen haben als einzige Branche zwei Sonderwege bei der Ruhezeit, und Bereitschaftsdienst zählt seit dem EuGH in vollem Umfang als Arbeitszeit.
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Physiotherapie
Therapiezeit ist getaktet und Verordnungen laufen ab. Der Tagesplan bildet den 20-Minuten-Takt ab.
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Service & Wartung
Späteinsätze über Mitternacht und elf Stunden Ruhezeit nach § 5 ArbZG, ohne Verkürzungsoption für diese Branche.
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Sicherheitsdienste
Jeder Posten ist an eine Qualifikation gebunden, jede Wachperson an eine Zuverlässigkeitsprüfung, und das Wach- und Sicherheitsgewerbe steht in § 2a SchwarzArbG.
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Tierarztpraxen
Sprechstunde, OP, Station und Notdienst im selben Tag. Tagesplan im 30-Minuten-Raster, in dem keine Sprechstunde ohne TFA steht.
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Vereine
Im Verein arbeiten Ehrenamtliche, Übungsleiter und Angestellte nebeneinander. Nur für die letzte Gruppe gilt das Arbeitszeitgesetz, und die Grenze dazwischen entscheidet über Beiträge und Gemeinnützigkeit.
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Zahnarztpraxen
Behandlungstakt von 20 Minuten und eine Prophylaxe, die an die ZMP-Qualifikation gebunden ist statt an den freien Stuhl.
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Zeitarbeit & Personaldienstleistung
Nach § 17c AÜG zeichnet der Entleiher auf, abrechnen musst du. Zeiten getrennt je Entleiher, Unterlagen auf Deutsch im Inland.
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