Rechtslage

Arbeitszeiterfassung: Was heute Pflicht ist – und was erst geplant

Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten bereits heute vollständig erfassen. Diese Pflicht folgt aus dem Arbeitsschutzgesetz, wie das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 entschieden hat. Die häufig zitierte Reform des Arbeitszeitgesetzes, die eine elektronische Erfassung vorschreiben soll, liegt bislang nur als Entwurf vor.

Stand: August 2026

Die Pflicht besteht bereits – unabhängig von der Reform

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (Beschluss 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Das Gericht leitet diese Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab, ausgelegt im Licht der europäischen Arbeitszeitrichtlinie.

Vorausgegangen war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18), das die Mitgliedstaaten verpflichtete, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung vorzuschreiben.

Entscheidend für die Praxis: Diese Pflicht gilt jetzt. Sie hängt nicht davon ab, ob und wann das Arbeitszeitgesetz geändert wird.

Was das Arbeitszeitgesetz heute schon verlangt

Unabhängig vom BAG-Beschluss enthält das Arbeitszeitgesetz eine eigene, engere Aufzeichnungspflicht. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit aufzeichnen, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgeht – also alles über acht Stunden. Diese Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Verstöße gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 22 Abs. 2 ArbZG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

  • Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeit über acht Stunden (§ 16 Abs. 2 ArbZG)
  • Aufbewahrung der Nachweise mindestens zwei Jahre
  • Vollständige Zeiterfassung als Organisationspflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz (BAG, 1 ABR 22/21)

Was die geplante Reform ändern würde

Die Novelle des Arbeitszeitgesetzes liegt als Referentenentwurf vor. Sie ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Kraft getreten. Viele Beiträge im Netz stellen die geplanten Regeln bereits als geltendes Recht dar – das ist falsch und führt zu falschen Schlüssen.

Vorgesehen ist nach dem Entwurf unter anderem eine elektronische Erfassung, die taggleich und minutengenau erfolgt, sowie eine Ausnahme für kleine Betriebe. Der endgültige Gesetzestext kann davon abweichen; verbindlich ist er erst nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat und der Ausfertigung.

  • Elektronische Aufzeichnung als Regelfall statt formfreier Dokumentation
  • Erfassung am selben Arbeitstag, minutengenau
  • Ausnahme von der elektronischen Form für kleine Betriebe
  • Gestaffelte Übergangsfristen nach Betriebsgröße

Was das für dich heißt

Wenn in deinem Betrieb bisher gar nicht erfasst wird, ist das ein Problem der Gegenwart und nicht der Zukunft – die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz gilt heute. Wird auf Zetteln oder in einer Tabelle erfasst, erfüllt das die aktuelle Lage womöglich, wäre bei Inkrafttreten der Novelle aber umzustellen.

Wer Beginn, Ende und Pausen am selben Tag festhält und Änderungen nachvollziehbar protokolliert, ist bei beidem auf der sicheren Seite: bei dem, was heute gilt, und bei dem, worauf der Entwurf hinausläuft.

Was wir dazu immer wieder hören

„Es gibt doch noch kein Gesetz, also muss ich nichts tun." Das ist der teuerste Irrtum von allen. Die Erfassungspflicht steht seit 2022 und wartet nicht auf die Novelle.

„Vertrauensarbeitszeit ist davon ausgenommen." Ist sie nicht. Flexibel bleibt, wann gearbeitet wird – nicht, ob es dokumentiert wird.

„Meine Leute dürfen das nicht selbst eintragen." Doch, dürfen sie. Die Aufzeichnung lässt sich an die Beschäftigten delegieren. Die Verantwortung dafür, dass am Ende ein funktionierendes System steht, bleibt beim Arbeitgeber.

Nachlesen: BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 · EuGH, 14.05.2019 – C-55/18 · § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG · § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 ArbZG · Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle, Stand August 2026

Das ist keine Rechtsberatung – bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Ja. Die Pflicht, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen, besteht seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) und folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Sie hängt nicht von der geplanten Reform des Arbeitszeitgesetzes ab.

Nach der geltenden Rechtslage nicht zwingend – das Bundesarbeitsgericht schreibt keine bestimmte Form vor. Der Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes sieht die elektronische Form als Regelfall vor, ist aber noch nicht in Kraft.

Die aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitete Pflicht kennt keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Der Referentenentwurf sieht für kleine Betriebe lediglich eine Ausnahme von der elektronischen Form vor – nicht von der Erfassung als solcher.

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre. Für lohn- und steuerrelevante Unterlagen gelten längere handels- und steuerrechtliche Fristen.

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 22 Abs. 2 ArbZG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

MetronHR erfasst Arbeitszeiten, prüft Pausen und Ruhezeiten automatisch und dokumentiert jede Änderung. 14 Tage kostenlos testen.

Ohne Kreditkarte, jederzeit kündbar