Arbeitszeitrecht

Pausenregelung: Was das Arbeitszeitgesetz vorschreibt

Nach § 4 Arbeitszeitgesetz stehen Beschäftigten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten.

Stand: August 2026

30 oder 45 Minuten, je nach Tag

Das Arbeitszeitgesetz knüpft die Pausendauer an die tatsächliche Arbeitszeit des Tages. Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne Pausen.

  • Bis sechs Stunden: keine gesetzlich vorgeschriebene Pause
  • Mehr als sechs bis neun Stunden: mindestens 30 Minuten
  • Mehr als neun Stunden: mindestens 45 Minuten

Aufteilen ist erlaubt – bis zu einer Grenze

Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Drei Blöcke à 15 Minuten erfüllen die 45-Minuten-Vorgabe also ebenso wie eine zusammenhängende Dreiviertelstunde.

Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als Ruhepause. Fünf Minuten am Kaffeeautomaten sind rechtlich keine Pause im Sinne des Gesetzes.

Unabhängig von der Aufteilung gilt: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Beschäftigte nicht ohne Ruhepause arbeiten.

Was als Pause zählt

Eine Ruhepause setzt voraus, dass die Beschäftigten im Voraus wissen, wann sie beginnt und endet, und dass sie in dieser Zeit frei über sich verfügen können. Wer sich bereithalten muss, um bei Bedarf einzuspringen, hat keine Pause, sondern Arbeitsbereitschaft.

Pausen sind grundsätzlich unbezahlt und zählen nicht zur Arbeitszeit. Abweichendes kann sich aus Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben.

Sonderfall Jugendliche

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es sieht längere Pausen und engere Grenzen vor: mindestens 30 Minuten bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden, mindestens 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden. Als Pause zählt dort nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, und länger als viereinhalb Stunden am Stück ist keine Beschäftigung ohne Pause zulässig.

Warum das in der Praxis schiefgeht

Die Regeln sind einfach, ihre Einhaltung ist es nicht. In der Praxis scheitert es meist an der Dokumentation: Wenn Pausen pauschal abgezogen oder gar nicht erfasst werden, lässt sich im Streitfall nicht belegen, dass sie gewährt wurden.

Verantwortlich für die Einhaltung ist der Arbeitgeber, nicht die einzelne Person. Es genügt nicht, Pausen zu erlauben – sie müssen tatsächlich möglich sein.

Nachlesen: § 4 ArbZG · § 11 JArbSchG · § 22 ArbZG

Das ist keine Rechtsberatung – bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden schreibt § 4 ArbZG mindestens 30 Minuten Ruhepause vor. Bei genau acht Stunden Arbeitszeit sind es also 30 Minuten.

Nein. Die Ruhepausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht mit.

Ruhepausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und werden nicht vergütet. Abweichende Regelungen können in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung stehen.

Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verantwortlich ist der Arbeitgeber.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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