Ruhezeit: Die 11-Stunden-Regel und ihre Ausnahmen
Nach § 5 Arbeitszeitgesetz muss zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. In einigen Branchen darf sie auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen erfolgt.
Stand: August 2026
Elf Stunden, und zwar am Stück
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Beschäftigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. „Ununterbrochen" ist wörtlich zu nehmen: Ein einziger dienstlicher Anruf kann die Ruhezeit unterbrechen und die Frist neu beginnen lassen.
Praktische Folge: Wer um 20 Uhr Feierabend hat, darf frühestens um 7 Uhr des Folgetages wieder anfangen.
Wo verkürzt werden darf
Das Gesetz nennt in § 5 Abs. 2 ArbZG abschließend die Bereiche, in denen die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden darf: Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, Rundfunk sowie Landwirtschaft und Tierhaltung.
Die Verkürzung ist an eine Bedingung geknüpft: Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind arbeitszeitrechtlich nicht dasselbe. Bereitschaftsdienst gilt vollständig als Arbeitszeit. Rufbereitschaft zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit – der tatsächliche Einsatz während der Rufbereitschaft aber schon.
Für die Ruhezeit heißt das: Ein Einsatz während der Rufbereitschaft unterbricht sie. Ob und wie die Ruhezeit danach neu zu laufen beginnt, hängt vom Einzelfall ab und ist in der Rechtsprechung differenziert zu betrachten.
Warum Schichtpläne daran scheitern
Die häufigste Verletzung entsteht nicht aus bösem Willen, sondern aus der Planung: Spätschicht bis 22 Uhr, Frühschicht ab 6 Uhr – acht Stunden Ruhezeit statt elf. In einer Tabelle fällt das niemandem auf, weil die beiden Schichten in verschiedenen Zeilen stehen.
Verlässlich vermeiden lässt sich das nur, wenn die Planung die Ruhezeit beim Zuweisen prüft, statt sie im Nachhinein zu bewerten.
Nachlesen: § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Ruhezeit · § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Begriffsbestimmungen
Das ist keine Rechtsberatung – bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Häufige Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.
Mindestens elf Stunden ununterbrochen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In bestimmten Branchen darf auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich erfolgt.
Nur in den in § 5 Abs. 2 ArbZG genannten Bereichen – unter anderem Krankenhäuser, Pflege, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft – und nur um bis zu eine Stunde. Jede Verkürzung ist innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden auszugleichen.
Die Ruhezeit muss ununterbrochen sein. Eine Arbeitsleistung während dieser Zeit – auch ein kurzer Einsatz aus der Rufbereitschaft – steht dem entgegen. Die Bewertung im Einzelfall gehört in arbeitsrechtliche Beratung.
Rufbereitschaft zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, der tatsächliche Einsatz während der Rufbereitschaft dagegen schon. Bereitschaftsdienst gilt demgegenüber in vollem Umfang als Arbeitszeit.
Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.
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