Kursplan, Thekendienst und Minijobs in einem Plan
Lange Öffnungszeiten, wechselnde Kurse und viele Teilzeitkräfte. MetronHR hält den Plan zusammen und warnt, bevor eine Verdienstgrenze reißt.
- Warnung vor der Minijob-Grenze, bevor sie fällt
- Kurse mit Qualifikation statt nur mit Namen geplant
- Sonntags- und Feiertagszuschläge korrekt getrennt
Kurz gesagt
Kurse laufen über freie Trainer, Theke und Reinigung über Minijobs, und beides hat je eine eigene Falle: Scheinselbstständigkeit und die Verdienstgrenze.
Rechtslage
Was im Studio rechtlich zu beachten ist
Ein Fitnessstudio hat keine besondere Aufzeichnungspflicht wie die Gastronomie. Dafür treffen hier drei andere Themen aufeinander, die einzeln harmlos und zusammen teuer sind.
- Minijob-Grenze im Monat
- 603 €
- Minijob-Grenze im Jahr
- 7.236 €
- Gesetzlicher Mindestlohn
- 13,90 € je Stunde
- Freie Sonntage im Jahr
- mindestens 15
Sonntagsbetrieb ist erlaubt, aber nicht umsonst
Beschäftigung beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen ist von der Sonntagsruhe ausgenommen. Jeder Beschäftigungssonntag zieht einen Ersatzruhetag binnen zwei Wochen nach sich.
Die Ausnahme steht in § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG, die Gegenleistung in § 11 Abs. 3 ArbZG. Zusätzlich müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Bei einem kleinen Stamm und Sieben-Tage-Betrieb ist diese Zählung der Engpass.
Die Minijob-Grenze hat zwei Zahlen, nicht eine
Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 603 € im Monat nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Jahresbetrachtung mit 7.236 €, ein gelegentliches Überschreiten ist unschädlich.
Die Grenze folgt aus § 8 Abs. 1a SGB IV, sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und beträgt das 130-fache des Mindestlohns geteilt durch drei, aufgerundet. Bei 13,90 € Mindestlohn sind das 603 € und rechnerisch rund 43,4 Stunden im Monat. Wer die Vertretung an der Theke nicht mitzählt, reißt die Grenze im Krankheitsfall.
Freie Kurstrainer sind selten wirklich frei
Wer Ort, Zeit und Inhalt des Kurses vorgegeben bekommt, in den Betriebsablauf eingegliedert ist und kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt, ist Beschäftigter, unabhängig davon, was im Vertrag steht.
Maßstab ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV schafft Klarheit im Vorhinein. Ohne sie drohen Nachforderungen der Sozialversicherung für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz für dreißig. Ein Trainer, der im Kursplan des Studios steht und dessen Geräte nutzt, ist der Musterfall.
Zuschläge nur getrennt ausgewiesen steuerfrei
Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach § 3b EStG bis zu 50 beziehungsweise 125 Prozent steuerfrei, aber nur wenn sie für tatsächlich zu diesen Zeiten geleistete Arbeit gezahlt und je Stunde abgerechnet werden.
Eine pauschale Wochenendzulage erfüllt das nicht und ist voll steuer- und beitragspflichtig. Der Grundlohn wird für die Steuerfreiheit mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt, für die Beitragsfreiheit mit höchstens 25 € (§ 1 SvEV).
Nachlesen:§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG, § 11 Abs. 1 und 3 ArbZG · § 8 Abs. 1a SGB IV, § 7 Abs. 1 SGB IV, § 7a SGB IV · § 3b EStG, § 1 SvEV
Stand:September 2026. Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Der Kursplan steht, der Personalplan hinkt hinterher
Kurse werden Monate im Voraus veröffentlicht, das Personal wird wöchentlich sortiert. Zwischen beidem liegt die Frage, wer die Stunden eigentlich leisten darf.
Die Minijob-Grenze fällt beim Einspringen
Eine zusätzliche Schicht im Monat reicht, um über 603 € zu kommen. Bemerkt wird es in der Lohnabrechnung, korrigiert werden muss es rückwirkend.
Kursausfall wird per WhatsApp geregelt
Der Trainer sagt ab, jemand springt ein, im Plan steht weiter der alte Name. Die Abrechnung folgt dem Plan, nicht der Wirklichkeit.
Wochenendzulage pauschal ausgezahlt
Ein fester Betrag für das Wochenende ist bequem und kostet die Steuerfreiheit, die § 3b EStG nur je geleisteter Stunde gewährt.
Plan, Ist-Zeit und Grenze in einem Blick
Kurse und Thekendienste stehen im selben Plan, gestempelt wird vor Ort oder per App, und die Verdienstgrenze läuft je Person live mit, inklusive Warnung vor der Zuweisung.
Warnung vor der Zuweisung
Die Grenze wird erkannt, bevor die Schicht vergeben ist, nicht danach.
Funktionen für Studios
Auf lange Öffnungszeiten, viele Teilzeitkräfte und Kursbetrieb ausgelegt.
Minijob-Wächter
Die Grenze meldet sich vor der Zuweisung
Geleistete und geplante Stunden je Person werden gegen die Monats- und die Jahresgrenze gerechnet, mit Warnung, solange sich der Plan noch ändern lässt.
Kurse mit Qualifikationsbindung
Kein Kurs ohne passende Lizenz
Zu jedem Kursformat gehört die verlangte Trainerlizenz. Wer sie nicht hinterlegt hat, lässt sich nicht einplanen.
Stempeln an der Theke oder per App
Ist-Zeiten statt Planzeiten in der Abrechnung
Wer einspringt, stempelt, und die Abrechnung folgt der tatsächlichen Anwesenheit, nicht dem veröffentlichten Plan.
Zuschläge je Stunde
Sonntag und Feiertag steuerfrei, wo es geht
Die Zuschläge werden je tatsächlich geleisteter Stunde berechnet und getrennt ausgewiesen, statt als pauschale Wochenendzulage.
Lizenzen mit Ablaufdatum
Abgelaufene Lizenzen fallen vorher auf
Trainerlizenzen und Erste-Hilfe-Nachweise liegen in der Personalakte mit Frist und Erinnerung vor Ablauf.
Für Studioleitung und Team
Ein Plan, zwei Blickrichtungen.
Besetzung ändern, ohne eine Grenze zu reißen
Jemand fällt aus, drei kämen infrage, aber zwei davon sind knapp an der Verdienstgrenze.
Die Auswahl zeigt neben jedem Namen den Stand zur Monats- und Jahresgrenze, bevor die Schicht vergeben wird.
Eigene Stunden und Grenze im Blick
Wie viele Stunden habe ich diesen Monat, und kann ich die Zusatzschicht noch nehmen?
Das eigene Stundenkonto und der Abstand zur Verdienstgrenze stehen in der App, ohne Nachfrage im Büro.
Häufige Fragen aus Fitnessstudios
Was Studios zu Minijobs, Kursbetrieb und Sonntagsarbeit fragen.
603 € im Monat und 7.236 € im Jahr. Die Grenze ist nach § 8 Abs. 1a SGB IV an den Mindestlohn gekoppelt: das 130-fache des Mindestlohns von 13,90 €, geteilt durch drei und aufgerundet. Das entspricht rund 43,4 Stunden im Monat.
Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten ist unschädlich. Maßgeblich ist die Jahresbetrachtung mit 7.236 €. Wer regelmäßig darüber liegt, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt, mit allen Folgen für Beiträge und Steuer.
Nur, wenn sie tatsächlich selbstständig sind. Wer Zeit, Ort und Format vorgegeben bekommt, in den Betriebsablauf eingegliedert ist und kein unternehmerisches Risiko trägt, ist Beschäftigter nach § 7 Abs. 1 SGB IV, unabhängig vom Vertragstext. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV schafft vorab Sicherheit.
Ja. Beschäftigung beim Sport und in Freizeiteinrichtungen ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG von der Sonntagsruhe ausgenommen. Dafür braucht jeder Beschäftigungssonntag einen Ersatzruhetag binnen zwei Wochen, und 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben.
Nur, wenn sie für tatsächlich am Sonntag oder Feiertag geleistete Arbeit gezahlt und je Stunde abgerechnet wird (§ 3b EStG). Eine pauschale Zulage unabhängig von der konkreten Stunde ist voll steuer- und beitragspflichtig.
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