Fahrer und Lager in einem System, mit den richtigen Regeln
Im Lager gilt das Arbeitszeitgesetz wie überall. Am Steuer gilt § 21a mit eigenen Grenzen und eigenem Ausgleichszeitraum. MetronHR hält beides auseinander.
- Eigener Ausgleichszeitraum für Fahrpersonal
- Bereitschaftszeit getrennt von Arbeitszeit
- Aufzeichnung nach § 17 MiLoG für den ganzen Betrieb
Kurz gesagt
Für Fahrpersonal gilt nicht § 3 ArbZG, sondern § 21a: 48 Stunden im Schnitt, Ausgleich über vier Monate oder 16 Wochen, und Bereitschaftszeit zählt unter Bedingungen nicht mit.
Rechtslage
Zwei Regelwerke in einem Betrieb
Wer im Lager kommissioniert, arbeitet nach § 3 ArbZG. Wer fährt, nach § 21a ArbZG. Die Grenzen unterscheiden sich, der Ausgleichszeitraum ebenfalls, und beides muss getrennt geführt werden.
- Fahrpersonal: Wochenschnitt
- 48 Stunden
- Fahrpersonal: Spitze
- bis 60 Stunden
- Ausgleich innerhalb von
- 4 Monaten oder 16 Wochen
- Aufzeichnung MiLoG
- 7 Tage, 2 Jahre
Fahrpersonal hat einen eigenen Ausgleichszeitraum
Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschritten werden.
So steht es in § 21a Abs. 4 ArbZG. Für alle anderen Beschäftigten gilt § 3 ArbZG mit acht Stunden werktäglich und einem Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen. Wer beide Gruppen in derselben Auswertung führt, rechnet für eine von beiden falsch.
Bereitschaftszeit ist unter Bedingungen keine Arbeitszeit
Zeiten, in denen sich das Fahrpersonal bereithalten muss, gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Zeitraum und seine voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt sind. Dasselbe gilt für die Zeit neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine während der Fahrt.
Geregelt in § 21a Abs. 3 ArbZG. Die Bedingung ist der entscheidende Teil: Ohne vorherige Kenntnis von Zeitraum und Dauer bleibt es Arbeitszeit. Wer Bereitschaft pauschal herausrechnet, ohne sie vorher angekündigt zu haben, unterschreitet die tatsächliche Arbeitszeit.
Lenkzeit ist nicht Arbeitszeit
Die Lenk- und Ruhezeiten aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und das Arbeitszeitrecht sind zwei getrennte Systeme. Die eine Vorschrift begrenzt das Fahren, die andere das Arbeiten.
Der Fahrtenschreiber dokumentiert Lenkzeit, Bereitschaft, sonstige Arbeit und Ruhe. Für § 21a ArbZG zählt die Summe aus Lenkzeit und sonstiger Arbeit, nicht die Lenkzeit allein. Be- und Entladen, Wartung und Papierkram sind Arbeitszeit, auch wenn der Wagen steht.
Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe steht in § 2a SchwarzArbG
Damit gilt die Aufzeichnungspflicht des § 17 Abs. 1 MiLoG für jeden Arbeitnehmer im Betrieb, vom Fahrer bis zur Disposition, binnen sieben Kalendertagen und zwei Jahre aufzubewahren.
Nachzulesen in § 2a Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG, der ausdrücklich auch plattformbasierte Lieferdienste einschließt. Der Fahrtenschreiber allein erfüllt die Pflicht nicht: Er hält Lenkzeiten fest, nicht Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes.
Nachlesen:§ 21a Abs. 3 und 4 ArbZG, § 3 ArbZG · § 2a Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG, § 17 Abs. 1 MiLoG · Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Fahrpersonalgesetz
Stand:September 2026. Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Der Fahrtenschreiber weiß nicht alles
Das digitale Kontrollgerät ist für die Lenkzeiten gemacht. Für die Aufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und für das Stundenkonto reicht es nicht.
Zwei Grenzen, eine Auswertung
Fahrer und Lager haben verschiedene Höchstarbeitszeiten und verschiedene Ausgleichszeiträume. In einer gemeinsamen Tabelle stimmt am Ende keine von beiden.
Arbeit außerhalb der Lenkzeit verschwindet
Be- und Entladen, Warten an der Rampe, Papiere abgeben. Das ist Arbeitszeit, taucht aber in der Lenkzeitauswertung nicht als solche auf.
Bereitschaft wird pauschal abgezogen
§ 21a Abs. 3 ArbZG erlaubt das nur, wenn Zeitraum und voraussichtliche Dauer vorher bekannt waren. Ohne Dokumentation dieser Ankündigung fehlt die Grundlage.
Getrennte Regelwerke, gemeinsame Auswertung
Fahrpersonal und Innendienst laufen mit ihren jeweiligen Grenzen. Lenkzeit, sonstige Arbeit und Bereitschaft sind eigene Zeitarten, die Ankündigung der Bereitschaft wird festgehalten.
Zwei Regelwerke, ein Bericht
Jede Gruppe wird nach ihrer Vorschrift gerechnet, ausgewertet wird trotzdem gemeinsam.
Funktionen für Speditionen und Logistiker
Auf getrennte Regelwerke, mobile Erfassung und Schichtbetrieb im Lager ausgelegt.
Regelwerk je Personengruppe
§ 21a für Fahrer, § 3 für den Rest
Die Höchstarbeitszeit und der Ausgleichszeitraum hängen an der Gruppe, nicht am Betrieb. Vier Monate für Fahrpersonal, sechs für alle anderen.
Bereitschaft als eigene Zeitart
Nur abziehen, was wirklich abziehbar ist
Bereitschaftszeit wird mit Zeitraum und angekündigter Dauer erfasst. Fehlt die Ankündigung, zählt die Zeit als Arbeitszeit.
Erfassung aus dem Fahrerhaus
Arbeitszeit auch dort, wo kein Büro ist
Beginn, Ende, Pausen und Nebentätigkeiten wie Be- und Entladen werden per App gebucht, offline möglich und später synchronisiert.
Schichtplan fürs Lager
Früh, Spät und Nacht mit Ruhezeitprüfung
Der Lagerplan folgt § 3 und § 5 ArbZG, mit Prüfung von Ruhezeit und Höchstarbeitszeit bei jeder Zuweisung.
Nachweis nach § 17 MiLoG
Was der Fahrtenschreiber nicht liefert
Beginn, Ende und Dauer je Arbeitstag für jeden Beschäftigten, binnen sieben Tagen vollständig, zwei Jahre abrufbar.
Für Disposition und Fahrpersonal
Der eine plant Touren, der andere fährt sie. Beide brauchen dieselbe Zeitbasis.
Sehen, wer noch Stunden hat
Die Tour ist da, aber wer darf sie noch fahren, ohne die 48-Stunden-Grenze im Schnitt zu reißen?
Der aktuelle Durchschnitt im laufenden Ausgleichszeitraum steht neben jedem Namen, zusammen mit der offenen Ruhezeit.
Arbeitszeit buchen, ohne Zettel
Warten an der Rampe, Ladehilfe, Papierkram. Nichts davon steht im Fahrtenschreiber als Arbeitszeit.
Nebentätigkeiten werden in der App gebucht, auch ohne Netz, und laufen ins eigene Stundenkonto.
Häufige Fragen aus der Logistik
Was Speditionen und Transportunternehmen zur Arbeitszeit fragen.
48 Stunden im Durchschnitt. Eine Verlängerung auf bis zu 60 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Schnitt 48 Stunden nicht überschritten werden (§ 21a Abs. 4 ArbZG).
Ja, monatlich und in Selbstbedienung, in beide Richtungen und ohne Mindestlaufzeit. Die Untergrenze ist die Zahl der Plätze, die gerade belegt sind. Aushilfen für die Spitze kosten damit nur in den Monaten, in denen sie fahren oder kommissionieren.
Nach § 21a Abs. 3 ArbZG, wenn der Zeitraum und seine voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt sind. Ohne diese vorherige Kenntnis bleibt es Arbeitszeit. Dasselbe gilt für die Zeit neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine bei Mehrfahrerbesatzung.
Nein. Er hält Lenk-, Bereitschafts-, Arbeits- und Ruhezeiten für die Lenkzeitkontrolle fest. § 17 MiLoG verlangt Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar für alle Beschäftigten des Betriebs, nicht nur für Fahrer.
In der Regel ja, weil die freie Zeitgestaltung eingeschränkt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 21a Abs. 3 ArbZG vorliegen, also Zeitraum und voraussichtliche Dauer vorher bekannt waren.
Nein. Für Lager und Verwaltung gilt § 3 ArbZG mit acht Stunden werktäglich, zehn mit Ausgleich in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen. § 21a betrifft nur Beschäftigte im Straßentransport.
Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.
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