Objektzeiten erfassen, wo sie entstehen
Reinigungskräfte arbeiten verteilt, oft früh, oft spät, oft an mehreren Objekten am Tag. MetronHR sammelt die Zeiten dort ein und rechnet die Lohngruppe gleich mit.
- Stempeln am Objekt statt Stundenzettel im Auto
- Lohngruppe je Tätigkeit, nicht je Person
- Fahrten zwischen Objekten korrekt als Arbeitszeit
Kurz gesagt
Ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn nach AEntG, Aufzeichnung nach § 17 MiLoG und Wegezeiten zwischen Objekten, die niemand für Arbeitszeit hält, aber welche sind.
Rechtslage
Was in der Gebäudereinigung gilt
Zwei Dinge machen die Branche besonders: ein für alle verbindlicher Mindestlohn, der über dem gesetzlichen liegt, und eine Aufzeichnungspflicht, die jeden Beschäftigten erfasst.
- Lohngruppe 1 ab 01.01.2026
- 15,00 € je Stunde
- Lohngruppe 6 ab 01.01.2026
- 18,40 € je Stunde
- Frist zur Aufzeichnung
- 7 Kalendertage
- Aufbewahrung
- 2 Jahre
Branchenmindestlohn statt gesetzlichem Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2026 gelten 15,00 € je Stunde in Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und 18,40 € in Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung), bundesweit einheitlich.
Die Sätze stammen aus dem Rahmentarifvertrag des Gebäudereiniger-Handwerks und sind über eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG für alle Betriebe der Branche verbindlich, auch für nicht tarifgebundene. Sie liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn, dieser ist damit für die Branche ohne Bedeutung. Angaben nach der Meldung des Bundesinnungsverbands vom 29.12.2025.
Die Lohngruppe hängt an der Tätigkeit
Wer am Vormittag Büros reinigt und am Nachmittag Fassaden, arbeitet an einem Tag in zwei Lohngruppen und ist für beide Zeitanteile unterschiedlich zu vergüten.
Das ist der Punkt, an dem eine Zeiterfassung, die nur Anfang und Ende kennt, nicht ausreicht. Nötig ist eine Zuordnung der Zeit zur Tätigkeit, sonst wird entweder zu wenig gezahlt oder pauschal zu viel.
Aufzeichnung nach § 17 MiLoG für alle
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens sieben Kalendertage nach dem Arbeitstag festzuhalten und zwei Jahre aufzubewahren.
Grundlage ist § 2a Abs. 1 Nr. 6 SchwarzArbG, der das Gebäudereinigungsgewerbe ausdrücklich nennt. Ein Verstoß kann nach § 21 MiLoG mit bis zu 30.000 € geahndet werden. Bei verteilten Objekten ist die Sieben-Tage-Frist der eigentliche Engpass, nicht die Aufbewahrung.
Fahrten zwischen Objekten sind Arbeitszeit
Der Weg von zu Hause zum ersten Objekt ist keine Arbeitszeit. Die Fahrt vom ersten zum zweiten Objekt während des Arbeitstages ist es.
Das folgt aus § 2 Abs. 1 ArbZG. Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort zählt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.09.2015 (C-266/14, Tyco) sogar die Fahrt von zu Hause zum ersten Einsatzort. Bei drei Objekten am Tag summieren sich die Zwischenfahrten schnell auf eine Stunde, die weder erfasst noch bezahlt wird.
Nachlesen:§ 7 AEntG, Rahmentarifvertrag Gebäudereiniger-Handwerk · Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Meldung vom 29.12.2025 · § 2a Abs. 1 Nr. 6 SchwarzArbG, § 17 Abs. 1 MiLoG, § 21 MiLoG · § 2 Abs. 1 ArbZG, EuGH vom 10.09.2015, C-266/14 (Tyco)
Stand:September 2026. Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Der Stundenzettel liegt im Auto
In der Gebäudereinigung entsteht die Arbeitszeit an fremden Adressen, oft außerhalb der Bürozeiten. Der Weg von dort in eine prüffeste Aufzeichnung ist der eigentliche Aufwand.
Zeiten kommen zu spät ins Büro
Wenn Zettel monatlich eingesammelt werden, ist die Sieben-Tage-Frist aus § 17 MiLoG längst abgelaufen.
Objektzeit und Lohngruppe passen nicht zusammen
Ohne Zuordnung der Stunden zur Tätigkeit lässt sich die richtige Lohngruppe nur schätzen, und Schätzen kostet in beide Richtungen.
Wegezeiten fallen ganz weg
Die Fahrt zwischen zwei Objekten steht auf keinem Zettel, ist aber Arbeitszeit und zählt auf die Höchstarbeitszeit.
Objekt, Tätigkeit und Zeit in einer Buchung
Gestempelt wird per App am Objekt, die Tätigkeit wird dabei ausgewählt, die Lohngruppe folgt daraus. Fahrten zwischen Objekten werden als eigene Zeitart erfasst.
Aufzeichnung noch am selben Tag
Die Frist des § 17 MiLoG ist erfüllt, bevor jemand ins Büro fährt.
Funktionen für Gebäudedienstleister
Auf verteilte Teams, wechselnde Objekte und Tätigkeitszuschnitte ausgelegt.
Stempeln am Objekt
Die Zeit entsteht dort, wo gearbeitet wird
Per App mit Objektbezug oder über ein Terminal in der Liegenschaft, ohne Zettel und ohne Nachtragen.
Lohngruppe je Tätigkeit
Zwei Gruppen an einem Tag sind kein Sonderfall
Die Buchung trägt die Tätigkeit, daraus folgt der Satz. Unterhaltsreinigung und Glasreinigung am selben Tag werden getrennt abgerechnet.
Objektbudget und Ist-Stunden
Die Marge je Objekt sichtbar, während der Monat läuft
Zu jedem Objekt liegt das kalkulierte Stundenbudget. Der Verbrauch läuft mit, statt erst in der Nachkalkulation aufzufallen.
Wegezeit als eigene Zeitart
Fahrten zählen richtig auf die Höchstarbeitszeit
Zwischenfahrten werden getrennt gebucht, gehen in die Arbeitszeit ein und sind in der Auswertung als solche erkennbar.
Prüffester Nachweis für zwei Jahre
Export je Person und Zeitraum in Sekunden
Beginn, Ende und Dauer je Arbeitstag, Korrekturen protokolliert, in der Form, die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erwartet.
Für Objektleitung und Reinigungskräfte
Zwei Rollen, die sich selten im selben Raum treffen.
Kalkulation und Wirklichkeit nebeneinander
Das Objekt ist mit 30 Stunden im Monat kalkuliert. Ob es dabei bleibt, zeigt sich erst in der Rechnung.
Soll und Ist je Objekt laufen mit, Abweichungen fallen in der zweiten Woche auf, nicht im nächsten Quartal.
Anfang und Ende in zwei Sekunden
Zettel ausfüllen, aufbewahren, abgeben. Und am Monatsende fehlt einer.
Stempeln in der App, Objekt und Tätigkeit sind vorbelegt, das eigene Stundenkonto ist jederzeit einsehbar.
Häufige Fragen aus der Gebäudereinigung
Was Gebäudedienstleister zu Mindestlohn, Aufzeichnung und Wegezeit fragen.
Ab dem 1. Januar 2026 gelten 15,00 € je Stunde in Lohngruppe 1 und 18,40 € in Lohngruppe 6, bundesweit einheitlich. Die Sätze sind über eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG für alle Betriebe der Branche verbindlich, auch ohne Tarifbindung.
Er gilt als Untergrenze, ist hier aber ohne praktische Bedeutung, weil der Branchenmindestlohn in beiden genannten Lohngruppen darüber liegt.
Ja. Das Gebäudereinigungsgewerbe ist in § 2a Abs. 1 Nr. 6 SchwarzArbG genannt, damit gilt § 17 Abs. 1 MiLoG für jeden Arbeitnehmer: Beginn, Ende und Dauer binnen sieben Kalendertagen, zwei Jahre aufzubewahren.
Ja. Fahrten, die während des Arbeitstages zwischen Einsatzorten anfallen, sind Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG. Der Weg von der Wohnung zum ersten Objekt ist es grundsätzlich nicht, bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort nach EuGH C-266/14 aber doch.
Dann sind beide Zeitanteile getrennt zu erfassen und mit dem jeweiligen Satz zu vergüten. MetronHR ordnet die Buchung der Tätigkeit zu, die Lohngruppe folgt daraus automatisch.
Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.
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