Für Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen

Ein Dienstplan, der die Sonderregeln der Pflege kennt

Ruhezeitverkürzung, Rufbereitschaft, Nachtdienst und Ersatzruhetag folgen in der Pflege eigenen Regeln. MetronHR rechnet sie mit, statt sie dir zu überlassen.

  • Verkürzte Ruhezeit wird gezählt und ausgeglichen
  • Bereitschaftsdienst zählt voll, Rufbereitschaft getrennt
  • Qualifikation je Schicht statt nur freie Köpfe

Kurz gesagt

Pflegeeinrichtungen haben als einzige Branche zwei Sonderwege bei der Ruhezeit, und Bereitschaftsdienst zählt seit dem EuGH in vollem Umfang als Arbeitszeit.

Rechtslage

Die Regeln, die nur für Pflege und Krankenhaus gelten

Das Arbeitszeitgesetz nennt Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen an vier Stellen ausdrücklich. Drei davon sind Erleichterungen mit Bedingung, eine ist eine reine Pflicht.

Ruhezeit verkürzbar auf
10 Stunden
Ausgleich innerhalb von
1 Monat oder 4 Wochen
Rufbereitschaft: kürzbar bis zu
der halben Ruhezeit
Nachtarbeit: Untersuchung ab 50
jährlich
  1. Ruhezeit auf zehn Stunden, mit Ausgleich auf zwölf

    In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung darf die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

    So steht es in § 5 Abs. 2 ArbZG. Der Ausgleich muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen erfolgen. Wer verkürzt, ohne mitzuzählen, hat am Monatsende keine Möglichkeit mehr, den Ausgleich zu legen.

  2. Der zweite Sonderweg: Rufbereitschaft

    Wird die Ruhezeit durch einen Einsatz während der Rufbereitschaft unterbrochen, dürfen Kürzungen bis zur Hälfte der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

    Diese Regel in § 5 Abs. 3 ArbZG gibt es nur für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Sie ist die Antwort darauf, dass ein nächtlicher Einsatz nicht planbar ist. Sie ersetzt den Ausgleich nicht, sie verschiebt ihn.

  3. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, Rufbereitschaft nicht

    Bereitschaftsdienst in der Einrichtung zählt in vollem Umfang zur Arbeitszeit, auch die inaktiven Stunden. Rufbereitschaft zu Hause zählt grundsätzlich nicht, die tatsächlichen Einsätze schon.

    Der Europäische Gerichtshof hat das in SIMAP (C-303/98) und Jaeger (C-151/02) für Ärzte im Krankenhaus entschieden, die Wertung gilt für Pflegepersonal genauso. Ob Rufbereitschaft doch Arbeitszeit wird, hängt davon ab, wie stark die freie Zeitgestaltung eingeschränkt ist (EuGH vom 09.03.2021, C-580/19 und C-344/19).

  4. Nachtdienst zieht eigene Ansprüche nach sich

    Wer an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet, hat Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr jährlich, und unter bestimmten Voraussetzungen auf Umsetzung auf einen Tagarbeitsplatz.

    Das regelt § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG. Der Umsetzungsanspruch greift bei ärztlich bescheinigter Gefährdung, bei einem Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, das nicht anderweitig betreut werden kann, oder bei einem pflegebedürftigen Angehörigen. Gerade der letzte Punkt trifft Pflegepersonal überdurchschnittlich oft.

  5. Sonntagsarbeit erlaubt, Ersatzruhetag Pflicht

    Pflege darf sonntags stattfinden. Für jeden Beschäftigungssonntag ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, und 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben.

    Die Ausnahme steht in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG, die Gegenleistung in § 11 Abs. 1 und 3 ArbZG. Im Dreischichtbetrieb ist die Zählung der freien Sonntage über zwölf Monate der Punkt, an dem es in der Prüfung klemmt.

Nachlesen:§ 5 Abs. 2 und 3 ArbZG, § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG · § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG, § 11 Abs. 1 und 3 ArbZG · EuGH, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 (SIMAP) · EuGH, Urteil vom 09.09.2003, C-151/02 (Jaeger) · EuGH, Urteile vom 09.03.2021, C-580/19 und C-344/19

Stand:September 2026. Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Der Plan steht, und dann ruft jemand an

Pflege lässt sich planen, Krankheit und Notfälle nicht. Der Unterschied zwischen einem tragfähigen und einem riskanten Dienstplan liegt darin, was beim Umplanen mitgeprüft wird.

Problem

Verkürzte Ruhezeiten laufen unbemerkt auf

Zehn Stunden statt elf ist erlaubt, aber jede Verkürzung braucht ihren Ausgleich auf zwölf Stunden im selben Monat. Ohne Zählung weiß niemand, wie viele offen sind.

Problem

Bereitschaft und Rufbereitschaft landen im selben Topf

Das eine ist voll Arbeitszeit, das andere grundsätzlich nicht. Wer beides gleich bucht, rechnet entweder zu viel oder verstößt gegen die Höchstarbeitszeit.

Problem

Einspringen kostet die Übersicht

Wer aus dem Frei einspringt, verschiebt Ruhezeit, Ersatzruhetag und Nachtdiensttage in einem Zug. Auf Papier sieht man die Folgen nicht.

Lösung

Prüfung beim Zuweisen, nicht beim Nachrechnen

Jede Zuweisung wird gegen Ruhezeit, Höchstarbeitszeit, Qualifikation und offene Ausgleichsansprüche geprüft. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind getrennte Zeitarten mit eigenen Regeln.

Ergebnis

Konflikte vor der Veröffentlichung

Der Plan geht erst raus, wenn Ruhezeit, Qualifikation und Ausgleich stimmen.

Funktionen für Pflegedienst und Einrichtung

Auf Schichtbetrieb, Qualifikationsbindung und Bereitschaft ausgelegt.

Bereitschaft

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst getrennt

Wer in Rufbereitschaft ist und wer Bereitschaftsdienst leistet, steht im Plan und nicht im Kopf der Leitung.

Die Zuweisung geht mit einer Benachrichtigung raus, der Entzug ebenso. Wird jemand aus der Bereitschaft gerufen, ist der Ruf ein eigenes Ereignis und keine gewöhnliche Buchung. Das ist die Voraussetzung dafür, die beiden arbeitszeitrechtlich getrennt zu behandeln, siehe § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG.

Planung

Qualifikation je Schicht

Keine Schicht ohne examinierte Kraft

Jede Schicht bekommt hinterlegt, welche Qualifikation sie erfordert. Wer sie nicht hat, lässt sich nicht zuweisen, auch nicht versehentlich beim schnellen Umplanen.

Arbeitsschutz

Ruhezeitkonto nach § 5 ArbZG

Offene Ausgleiche sind eine Zahl, kein Gefühl

Jede Verkürzung auf zehn Stunden wird gezählt, der fällige Ausgleich auf zwölf Stunden nachgehalten, mit Frist auf den Monat oder die vier Wochen.

Zeit

Bereitschaft und Rufbereitschaft getrennt

Richtige Zeitart, richtige Rechnung

Bereitschaftsdienst zählt voll auf die Arbeitszeit, Rufbereitschaft nur mit den tatsächlichen Einsätzen, die aus dem Einsatzprotokoll kommen.

Überblick

Nachtdiensttage und freie Sonntage

Die 48-Tage-Grenze und die 15 Sonntage im Blick

Beide Zählungen laufen über das Kalenderjahr mit und zeigen früh genug, wo ein Ausgleich noch legbar ist.

Mobile

Einspringen und Tauschen in der App

Weniger Anrufe in der Übergabe

Offene Dienste werden im Team angeboten, wer übernimmt, tut das in der App, und die Prüfung läuft dabei mit.

Für Leitung und Pflegekräfte

Zwei Sichten auf denselben Plan, mit unterschiedlichen Fragen dahinter.

Pflegedienstleitung

Umplanen, ohne einen Verstoß zu bauen

Beim kurzfristigen Tausch ist nicht zu sehen, ob die Ruhezeit hält und ob die Qualifikation stimmt.

Jede Zuweisung wird geprüft, offene Ausgleiche und Nachtdiensttage stehen daneben, der Plan geht erst raus, wenn er trägt.

Schichtplanung ansehen
Pflegefachkraft

Der eigene Plan und das eigene Konto

Wie viele Stunden habe ich, wann ist mein Ersatzruhetag, und wann bin ich das nächste Mal im Nachtdienst?

Plan, Stundenkonto und Abwesenheiten in einer App, Einspringen und Tauschen inklusive.

Mobile App ansehen

Häufige Fragen aus der Pflege

Was Pflegedienste und Einrichtungen zu Arbeitszeit und Dienstplan fragen.

Ja, um bis zu eine Stunde auf zehn (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen erlaubt § 5 Abs. 3 ArbZG, Kürzungen bis zur Hälfte der Ruhezeit zu anderen Zeiten auszugleichen. Der Ausgleich entfällt nicht, er wird nur zeitlich flexibler.

Ja. Der Europäische Gerichtshof hat das in SIMAP (C-303/98) und Jaeger (C-151/02) entschieden, auch die inaktiven Stunden zählen. Rufbereitschaft zu Hause zählt grundsätzlich nicht, die tatsächlichen Einsätze aber schon.

Ab Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr oder bei normaler Nachtarbeit in Wechselschicht (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Daran hängen die arbeitsmedizinische Untersuchung und der Umsetzungsanspruch aus § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG.

Mindestens 15 im Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 ArbZG), zusätzlich zu einem Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen für jeden Beschäftigungssonntag (§ 11 Abs. 3 ArbZG).

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

Ein Dienstplan, der die Sonderregeln mitrechnet

Ruhezeitausgleich, Bereitschaft, Nachtdiensttage und freie Sonntage laufen automatisch mit, statt in einer zweiten Excel-Datei. 14 Tage kostenlos testen.

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