Muster-Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung
Neun Paragrafen als Ausgangspunkt für die Verhandlung: erfasste Daten, Zweckbindung, Zugriff, Korrekturen, Aufbewahrung, zulässige Auswertungen.
- Neun Paragrafen von Geltungsbereich bis Kündigung
- Ausdrücklicher Ausschluss der Verhaltens- und Leistungskontrolle
- Zugriffsrechte nach Rolle, zum Ankreuzen
- Regelung für nachträgliche Korrekturen und deren Protokollierung

Was steckt in der Vorlage?
Sofort einsetzbar, mit Formeln, Beispieldaten und einer Legende.
- Neun Paragrafen von Geltungsbereich bis Kündigung
- Ausdrücklicher Ausschluss der Verhaltens- und Leistungskontrolle
- Zugriffsrechte nach Rolle, zum Ankreuzen
- Regelung für nachträgliche Korrekturen und deren Protokollierung
- Verweis auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 BetrVG
Wann passt die Vorlage?
Ideal als Übergangslösung oder für kleine Teams, mit klaren Grenzen.
- Einführung einer digitalen Zeiterfassung in einem Betrieb mit Betriebsrat
- Ablösung einer alten Vereinbarung beim Systemwechsel
- Vorbereitung des ersten Gesprächs mit dem Gremium
Was die Vereinbarung ausschließt, muss das System auch können.
Eine Betriebsvereinbarung, die Leistungskontrolle ausschließt, ist nur so gut wie die Rechteverwaltung dahinter. MetronHR setzt Rollen und Sichtbarkeiten technisch um, protokolliert jede Korrektur mit Person, Zeitpunkt und altem Wert und macht damit prüfbar, was auf dem Papier steht.
Im Vergleich
Excel-Vorlage
Manuelle Pflege • Keine Workflows • Keine Erinnerungen • Pro Mitarbeiter neu kopieren
MetronHR
Automatische Berechnungen • Genehmigungs-Workflow • Erinnerungen • Eine zentrale Quelle für das ganze Team
Häufige Fragen
Antworten zur Nutzung und zu rechtlichen Aspekten.
Wenn ein Betriebsrat besteht, in aller Regel ja. Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen, unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ein Zeiterfassungssystem ist dazu geeignet, unabhängig davon, ob es tatsächlich so genutzt wird.
Die Pflicht zur Erfassung selbst steht nicht zur Disposition; sie folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Mitbestimmt ist das Wie: welches System, welche Daten, welche Auswertungen, welche Zugriffe. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Geltungsbereich, erfasste Datenarten, Zweckbindung, Zugriffsrechte nach Rolle, Umgang mit Korrekturen, Aufbewahrung und Löschung, zulässige und unzulässige Auswertungen, Rechte der Beschäftigten sowie Laufzeit und Kündigung. Das Muster deckt diese Punkte ab.
Betriebsvereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten wirken nach der Kündigung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Das System läuft also nicht in einem regelungsfreien Raum weiter.
Es ist ein Ausgangspunkt, keine fertige Vereinbarung. Betriebe unterscheiden sich in Größe, Tarifbindung und System. Lass den Entwurf vor der Unterschrift von jemandem mit arbeitsrechtlicher Zulassung prüfen.
Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.
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