Die geplante Novelle des Arbeitszeitgesetzes, Stand September 2026
Der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes sieht die elektronische Erfassung als Regelfall vor, mit einer Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten. Er ist bislang weder vom Kabinett beschlossen noch im Parlament behandelt worden. Geltendes Recht ist er nicht.
Stand:September 2026
Was ein Referentenentwurf ist
Ein Referentenentwurf ist der Arbeitsstand eines Bundesministeriums. Er geht in die Ressortabstimmung und in die Verbändeanhörung, wird danach überarbeitet und erst als Regierungsentwurf vom Kabinett beschlossen. Anschließend durchläuft er Bundestag und Bundesrat.
Zwischen Referentenentwurf und Inkrafttreten liegen im Regelfall Monate, oft Jahre, und der Text ändert sich unterwegs. Aus einem Entwurf lässt sich deshalb keine Pflicht ableiten.
Was im Entwurf steht
Kern ist die elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung. Vorgesehen sind Übergangsfristen, gestaffelt nach Betriebsgröße, und eine dauerhafte Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten, die weiter formfrei aufzeichnen dürften. Die Staffel steht in der Tabelle unten.
Die Aufzeichnung soll delegiert werden dürfen, die Verantwortung beim Arbeitgeber bleiben. Vertrauensarbeitszeit soll ausdrücklich möglich bleiben. Für Verstöße ist ein Bußgeldrahmen bis 50.000 € im Gespräch.
Tarifverträge sollen abweichende Regelungen zulassen können, etwa eine nicht taggenaue Aufzeichnung. Wie weit das reicht, ist einer der strittigsten Punkte.
- Elektronische Form als Regelfall, mit Übergangsfristen nach Betriebsgröße.
- Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten.
- Aufzeichnung am Tag der Arbeitsleistung statt binnen sieben Tagen.
- Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich.
- Bußgeldrahmen bis 50.000 € im Gespräch.
Was schon heute gilt
Unabhängig vom Entwurf besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21). Sie folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz und gilt für alle Betriebsgrößen, ohne Ausnahme für kleine Betriebe.
Ebenfalls unverändert gelten die Aufzeichnungspflichten aus § 17 Mindestlohngesetz für geringfügig Beschäftigte und für die Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie aus § 17c Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für Entleiher.
Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.
Die Übergangsfristen im Einzelnen
Der Entwurf gibt allen Betrieben ein Jahr Zeit, und für kleinere Betriebe verlängert er diese Frist deutlich. Die konkreten Zahlen fehlen in fast jeder Darstellung des Themas, dabei entscheiden gerade sie darüber, ob überhaupt Handlungsdruck besteht.
Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe folgt daraus: Es gibt keinen kurzfristigen Gesetzesdruck. Wer bis zu zehn Beschäftigte hat, bliebe dauerhaft frei, wer bis fünfzig hat, hätte bis zu fünf Jahre Zeit, und das ab einem Gesetz, das es noch nicht gibt.
Übergangsfristen nach dem Referentenentwurf des BMAS vom 18.06.2026, abgerufen am 03.09.2026. Sie liefen ab Inkrafttreten, und das steht bis heute aus.
| Betriebsgröße | Was der Entwurf vorsieht |
|---|---|
| bis 10 Beschäftigte | dauerhaft ausgenommen, darf weiter nicht-elektronisch aufzeichnen |
| bis 50 Beschäftigte | bis zu 5 Jahre Übergangsfrist |
| bis 250 Beschäftigte | 2 Jahre Übergangsfrist |
| ab 250 Beschäftigte | 1 Jahr Übergangsfrist, wie für alle |
bis 10 Beschäftigte
- Was der Entwurf vorsieht
- dauerhaft ausgenommen, darf weiter nicht-elektronisch aufzeichnen
bis 50 Beschäftigte
- Was der Entwurf vorsieht
- bis zu 5 Jahre Übergangsfrist
bis 250 Beschäftigte
- Was der Entwurf vorsieht
- 2 Jahre Übergangsfrist
ab 250 Beschäftigte
- Was der Entwurf vorsieht
- 1 Jahr Übergangsfrist, wie für alle
Zahlen aus dem Referentenentwurf, nicht aus geltendem Recht. Der Entwurf ist weder vom Kabinett beschlossen noch im Parlament behandelt worden, und Fristen wie Betragsgrenzen können sich im Verfahren noch ändern.
Was Betriebe jetzt tun sollten
Wer noch nicht erfasst, sollte anfangen. Wer schon erfasst, sollte prüfen, ob das System eine taggenaue Aufzeichnung und eine nachvollziehbare Korrektur beherrscht; beides steht im Entwurf und ist auch ohne ihn sinnvoll.
Nicht sinnvoll ist es, auf die Novelle zu warten oder Anschaffungen mit einer angeblichen Frist zu begründen. Wer einen Anbieter erlebt, der mit „Pflicht ab 2026" wirbt, sollte nachfragen, worauf sich das stützt.
Nachlesen:Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, Stand 18.06.2026 · BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 · § 22 ArbZG, § 17 MiLoG, § 17c AÜG · Osborne Clarke, Neues zum Arbeitszeitgesetz: was der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 für die HR-Praxis bedeutet, abgerufen am 03.09.2026 · IHK Rhein-Neckar, Arbeitszeiterfassung 2026, abgerufen am 03.09.2026 · Energie und Recht, Reform des Arbeitszeitgesetzes 2026, abgerufen am 03.09.2026
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
Häufige Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.
Bislang gar nicht. Die elektronische Form steht nur im Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes. Ein Kabinettsbeschluss und ein Parlamentsverfahren stehen aus. Die allgemeine Pflicht zur Erfassung gilt dagegen schon seit dem 13.09.2022, in beliebiger Form.
Nach geltendem Recht nicht. Der Entwurf sieht eine solche Ausnahme vor, sie betrifft aber nur die elektronische Form. Die Pflicht zur Erfassung selbst bliebe auch dort bestehen, nur eben formfrei.
Der Entwurf staffelt sie nach Betriebsgröße: bis zehn Beschäftigte gibt es eine dauerhafte Ausnahme, bis fünfzig Beschäftigte bis zu fünf Jahre, bis 250 Beschäftigte zwei Jahre, und ein Jahr gilt als Grundfrist für alle. Gerechnet ab Inkrafttreten, und das steht aus. Für Betriebe zwischen fünf und hundert Beschäftigten heißt das: kurzfristiger Gesetzesdruck besteht nicht.
Der Betrag steht im Entwurf. Heute gibt es für die fehlende Erfassung keinen eigenen Bußgeldtatbestand im Arbeitsschutzgesetz. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz selbst, etwa gegen Höchstarbeitszeit oder Ruhezeit, sind dagegen schon jetzt mit bis zu 30.000 € bußgeldbewehrt (§ 22 ArbZG).
Nach dem Entwurf ja, ausdrücklich. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass die Lage der Arbeitszeit nicht vorgegeben wird; erfasst werden muss sie trotzdem. Das gilt schon heute so.
Nein. Die Pflicht besteht bereits, und ein System, das taggenau erfasst und Korrekturen protokolliert, erfüllt auch die Anforderungen aus dem Entwurf. Wer wartet, sammelt in der Zwischenzeit ein Beweisproblem an.
Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.
Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.
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