Der BAG-Beschluss vom 13.09.2022, und was er nicht sagt
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen. Die Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Weil sie gesetzlich besteht, hat der Betriebsrat kein Initiativrecht mehr, ihre Einführung zu verlangen.
Stand:September 2026
Worum es in dem Verfahren ging
Ein Betriebsrat in Nordrhein-Westfalen wollte durchsetzen, dass sein Arbeitgeber ein elektronisches Zeiterfassungssystem einführt. Er berief sich auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz und beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihm recht.
Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf, allerdings mit einer Begründung, die der Betriebsrat so nicht erwartet hatte: Ein Initiativrecht besteht nicht, weil der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet ist. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass keine gesetzliche Regelung besteht.
Der Beschluss trägt das Aktenzeichen 1 ABR 22/21 und datiert auf den 13. September 2022. Die vollständigen Gründe wurden am 3. Dezember 2022 veröffentlicht.
Die Herleitung: § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
Das Gericht stützt die Pflicht nicht auf das Arbeitszeitgesetz, sondern auf das Arbeitsschutzgesetz. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um Maßnahmen des Arbeitsschutzes umzusetzen.
Diese Vorschrift legt das Gericht im Licht der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG aus, wie sie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) verstanden hat. Daraus folgt: Zu einer geeigneten Organisation gehört ein System, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Diese Konstruktion ist der Grund, warum die Pflicht schon heute gilt und nicht erst mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes entsteht.
Was der Beschluss offenlässt
Das Gericht sagt nicht, wie erfasst werden muss. Es nennt weder eine elektronische Form noch ein bestimmtes System. Papier, Tabelle oder Software sind gleichermaßen möglich, solange Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden.
Es sagt auch nicht, wer erfasst. Die Aufzeichnung kann an die Beschäftigten delegiert werden; die Verantwortung dafür, dass sie stattfindet und dass die Ergebnisse stimmen, bleibt beim Arbeitgeber.
Und es sagt nichts zu Sanktionen. Ein Bußgeldtatbestand für die fehlende Erfassung existiert im Arbeitsschutzgesetz nicht. Die Aufsichtsbehörden können aber Anordnungen nach § 22 ArbSchG treffen, und wer diese missachtet, riskiert ein Bußgeld nach § 25 ArbSchG.
Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.
Was bleibt vom Mitbestimmungsrecht
Das Initiativrecht ist weg, das Mitbestimmungsrecht nicht. Der Betriebsrat kann die Einführung nicht erzwingen, aber er bestimmt mit, sobald sie stattfindet: welches System, welche Daten, welche Auswertungen, welche Zugriffe.
Rechtsgrundlage bleibt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil ein Zeiterfassungssystem dazu geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Dazu kommen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Nr. 3 für vorübergehende Verlängerungen.
Praktisch heißt das: Wer ein System einführt, sollte den Betriebsrat früh einbeziehen. Nicht weil er es verlangen kann, sondern weil ohne Einigung oder Spruch der Einigungsstelle kein System in Betrieb geht.
- Kein Initiativrecht: Der Betriebsrat kann die Einführung nicht erzwingen.
- Mitbestimmung bei der Ausgestaltung bleibt vollständig bestehen.
- Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle über das Wie.
Was Betriebe daraus machen sollten
Die Pflicht besteht, unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig von einem Betriebsrat. Wer noch nicht erfasst, sollte damit anfangen und nicht auf die Novelle des Arbeitszeitgesetzes warten; der Referentenentwurf sieht eine Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten vor, die es heute nicht gibt.
Sinnvoll ist ein System, das nicht nur zählt, sondern auch prüft: Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG, Pausen nach § 4 ArbZG, Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Der Beschluss verlangt das nicht, aber die Pflichten aus dem Arbeitszeitgesetz gelten ohnehin, und ein System, das sie im Blick hat, verhindert Verstöße statt sie nur zu dokumentieren.
Nachlesen:BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 · EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 · § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, §§ 22 und 25 ArbSchG · § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 BetrVG
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
Häufige Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.
Nein. Das Bundesarbeitsgericht schreibt keine Form vor. Papier, Tabelle oder Software erfüllen die Pflicht gleichermaßen, solange Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden. Die elektronische Form als Regelfall sieht erst der Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes vor, und der ist nicht in Kraft.
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Die im Referentenentwurf vorgesehene Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten betrifft ein Gesetz, das noch nicht existiert.
Ein eigener Bußgeldtatbestand für die fehlende Erfassung besteht im Arbeitsschutzgesetz nicht. Die Aufsichtsbehörde kann aber eine Anordnung nach § 22 ArbSchG treffen; wer die missachtet, riskiert ein Bußgeld nach § 25 ArbSchG. Praktisch wichtiger ist die Beweislast: Im Streit um Überstunden hilft eine fehlende Aufzeichnung dem Arbeitgeber nicht.
Nein, genau das hat das Bundesarbeitsgericht verneint. Ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht nicht, weil die Pflicht bereits gesetzlich geregelt ist. Bei der Ausgestaltung des Systems bestimmt der Betriebsrat dagegen weiterhin mit.
Ja. Die Aufzeichnung kann delegiert werden, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Er muss die Organisation so aufsetzen, dass die Aufzeichnung tatsächlich stattfindet und dass er von Verstößen erfährt. Ein Zettel im Spind, den nie jemand ansieht, genügt dem nicht.
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