Rechtslage

Sechs Wochen Lohn im Krankheitsfall, und was danach kommt

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Betrieb nach § 3 EFZG bis zu sechs Wochen das volle Entgelt weiter, also 42 Kalendertage. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch erst nach sechs Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit oder zwölf Monaten nach der ersten.

Stand:September 2026

Sechs Wochen, und zwar Kalendertage

Der Anspruch besteht nach § 3 Abs. 1 EFZG, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist und alleinige Ursache des Arbeitsausfalls. Gezählt werden 42 Kalendertage einschließlich Wochenenden und Feiertagen, nicht 42 Arbeitstage.

Voraussetzung ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von vier Wochen (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer vorher erkrankt, bekommt von Beginn an Krankengeld.

Fortzuzahlen ist das Entgelt, das ohne den Ausfall angefallen wäre (§ 4 Abs. 1 EFZG), einschließlich Zuschlägen für Arbeit, die tatsächlich angefallen wäre. Vergütung für Überstunden bleibt außer Betracht.

Dieselbe Krankheit zum zweiten Mal

Hier liegt der Fehler, der in der Lohnbuchhaltung am häufigsten passiert. Ein neuer Anspruch auf sechs Wochen entsteht bei derselben Krankheit nur unter einer von zwei Bedingungen, und beide Fristen starten an verschiedenen Ereignissen.

  • Sechs Monate

    Läuft ab
    Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit
    Bedeutung
    In diesen sechs Monaten darf keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden haben.
  • Zwölf Monate

    Läuft ab
    Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit
    Bedeutung
    Nach Ablauf entsteht ein neuer Anspruch, auch wenn zwischendurch Arbeitsunfähigkeit bestand.
  • Neue, unabhängige Krankheit

    Läuft ab
    sofort
    Bedeutung
    Eigener Anspruch von sechs Wochen, auch unmittelbar im Anschluss. Bei gleichzeitigem Auftreten bleibt es bei einem Zeitraum.

Stand 15.09.2026, § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Ob zwei Erkrankungen dieselbe sind, ist eine medizinische Frage und keine der Personalabteilung.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Krankengeld ab Woche sieben

Nach den sechs Wochen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld: 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Davon gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.

Für dieselbe Krankheit besteht der Anspruch bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, die sechs Wochen Entgeltfortzahlung eingerechnet.

Krank im Urlaub, Nachweis, Kind krank

Wer im Urlaub krank wird, bekommt die nachgewiesenen Krankheitstage nach § 9 BUrlG zurück auf das Urlaubskonto. Nötig ist eine ärztliche Bescheinigung; der Urlaub verlängert sich dadurch nicht von selbst, die Tage sind neu zu beantragen.

Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Der Nachweis ist nach § 5 EFZG ab dem vierten Kalendertag fällig, der Betrieb kann ihn aber schon ab dem ersten Tag verlangen. Gesetzlich Versicherte melden seit 2023 elektronisch, der Betrieb ruft die Bescheinigung bei der Kasse ab.

Für die Pflege eines kranken Kindes gilt nicht das EFZG, sondern § 45 SGB V: Kinderkrankengeld von der Kasse, mit einer eigenen Zahl von Tagen je Kind und Elternteil.

Nachlesen:§§ 3, 4 und 5 EFZG · § 9 BUrlG · §§ 45 und 48 SGB V

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Bis zu sechs Wochen, also 42 Kalendertage, bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Ein neuer Sechswochenanspruch entsteht erst, wenn sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand oder seit der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Sonst zahlt ab dem ersten Tag die Krankenkasse.

Nein. Nachgewiesene Krankheitstage werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Sie kommen zurück aufs Konto, verlängern den laufenden Urlaub aber nicht automatisch.

Gesetzlich ab dem vierten Kalendertag (§ 5 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitgeber darf den Nachweis aber schon ab dem ersten Tag verlangen, ohne das begründen zu müssen. Viele Betriebe regeln das im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Es fallen keine Arbeitsstunden an. Damit die Tage nicht als Minusstunden auflaufen, muss die Sollzeit für diese Tage entfallen. In einer Zeiterfassung gehört die Krankheit deshalb als Abwesenheitsart hinterlegt und nicht als Null-Stunden-Tag.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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