Arbeitszeitrecht

Kurzarbeit: was vorher mit dem Arbeitszeitkonto passiert

Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall voraus, der unvermeidbar ist. Unvermeidbar ist er erst, wenn im Betrieb vorhandene Arbeitszeitguthaben abgebaut sind. Bestimmte Guthaben sind davon geschützt, etwa solche für die Altersteilzeit und bis zu zehn Prozent der Jahresarbeitszeit als Schutzgrenze.

Stand:September 2026

Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein

Kurzarbeitergeld gibt es nach §§ 95 bis 109 SGB III bei einem erheblichen, vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall. Unvermeidbar ist er nach § 96 Abs. 4 SGB III nicht, solange er durch die Gewährung von Urlaub oder durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ganz oder teilweise verhindert werden kann.

Praktisch heißt das: Bevor Kurzarbeitergeld fließt, wird das Stundenkonto geleert. Deshalb entscheidet der Kontostand im Betrieb darüber, ab wann die Leistung überhaupt beginnt, und ein Konto, das niemand sauber führt, ist an dieser Stelle ein echtes Risiko.

Welche Guthaben geschützt sind

Nicht jedes Guthaben muss abgebaut werden. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB III nennt die Ausnahmen; die wichtigsten in der Praxis sind diese.

  • Guthaben, das vertraglich für eine bestimmte Verwendung bestimmt ist, etwa für Freistellung, Qualifizierung oder Altersteilzeit.
  • Guthaben, das älter als ein Jahr ist.
  • Guthaben bis zur Höhe von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit.
  • Guthaben, das ausschließlich zum Ausgleich saisonbedingter Arbeitsausfälle bestimmt ist.
  • Ein negatives Zeitkonto muss niemand aufbauen: Minusstunden zu verlangen ist nicht vorgesehen.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Was aufgezeichnet werden muss

Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes verlangt für jede Person und jeden Abrechnungsmonat die Soll- und die Istarbeitszeit. Die Agentur für Arbeit prüft das nachträglich, und zwar anhand der Arbeitszeitnachweise des Betriebs.

Wer in dieser Lage Stundenzettel aus Papier oder eine Tabelle nachreicht, die nachträglich änderbar ist, hat ein Beweisproblem. Eine Erfassung mit nachvollziehbarer Änderungshistorie erledigt diesen Punkt von selbst.

Aufzubewahren sind die Unterlagen; die Agentur kann die Abrechnung im Rahmen der Abschlussprüfung auch Jahre später beanstanden und gezahlte Leistungen zurückfordern.

Nachlesen:§§ 95, 96 und 98 SGB III · Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Ja, soweit es nicht geschützt ist. Nach § 96 Abs. 4 SGB III ist ein Arbeitsausfall nicht unvermeidbar, solange er durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben verhindert werden kann. Geschützt sind unter anderem Guthaben über einem Jahr und bis zu zehn Prozent der Jahresarbeitszeit.

Resturlaub aus dem Vorjahr ist in der Regel einzubringen, soweit ihm keine vorrangigen Urlaubswünsche entgegenstehen. Beim Urlaubsanspruch des laufenden Jahres ist entscheidend, ob bereits eine Urlaubsplanung besteht; festgelegter Urlaub bleibt unangetastet.

Nein. Die ausgefallene Arbeitszeit wird durch das Kurzarbeitergeld ersetzt und nicht als Minus auf dem Zeitkonto geführt. Ein Konto, das die Ausfallzeit als Minus verbucht, rechnet dieselbe Stunde zweimal ab.

Für jede betroffene Person und jeden Abrechnungsmonat die Soll- und die Istarbeitszeit, nachvollziehbar und nachträglich prüfbar. Die Agentur für Arbeit prüft die Abrechnung nach; bei fehlenden Nachweisen drohen Rückforderungen.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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