Arbeitszeitrecht

Überstunden: was gilt, wenn länger gearbeitet wird

Überstunden müssen vergütet werden, wenn sie angeordnet, gebilligt oder geduldet waren. Einen gesetzlichen Zuschlag gibt es in Deutschland nicht; er folgt nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Pauschale Abgeltungsklauseln sind meist unwirksam.

Stand: September 2026

Wann Überstunden zu bezahlen sind

Voraussetzung ist, dass die Mehrarbeit veranlasst war. Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig war. Wer aus eigenem Antrieb länger bleibt, ohne dass jemand davon weiß, hat es schwer.

Die Vergütung selbst ergibt sich aus § 612 BGB, wenn nichts anderes vereinbart ist: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Bei sehr hohen Diensten kann das anders sein.

Der Zuschlag, den es nicht gibt

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Überstundenzuschlag besteht in Deutschland nicht. Üblich sind 25 bis 50 Prozent, aber sie stehen im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag, nicht im Gesetz.

Zu unterscheiden davon sind die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Sie haben einen anderen Grund und gelten unabhängig davon, ob es sich um Mehrarbeit handelt.

Pauschalabgeltung: meist unwirksam

Die Klausel „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten" hält einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB in aller Regel nicht stand. Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass für die Beschäftigten erkennbar ist, welche Leistung sie für ihr Gehalt schulden (Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09).

Wirksam kann eine Klausel sein, die eine bestimmte Zahl von Stunden nennt, etwa „bis zu zehn Überstunden im Monat sind mit dem Gehalt abgegolten". Auch dann bleibt die Grenze, dass der Mindestlohn für jede geleistete Stunde erreicht werden muss.

Bei Beschäftigten mit sehr hohem Einkommen, oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, kann die Erwartung einer gesonderten Vergütung fehlen. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Verfall und Beweislast

Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, häufig drei Monate ab Fälligkeit. Wer den Anspruch nicht rechtzeitig geltend macht, verliert ihn. Ohne Ausschlussfrist gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren zum Jahresende.

Im Prozess muss die oder der Beschäftigte darlegen, an welchen Tagen von wann bis wann gearbeitet wurde und dass die Mehrarbeit veranlasst war. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 04.05.2022 (5 AZR 359/21) klargestellt, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung diese Darlegungslast nicht umkehrt.

Praktisch hilft eine Aufzeichnung trotzdem beiden Seiten: Sie macht aus einer Behauptung eine Zahl, über die man reden kann.

Auszahlen oder abfeiern

Beides ist möglich, wenn es vereinbart ist. Freizeitausgleich ist in der Praxis der Regelfall, weil er den Betrieb weniger kostet und dem Arbeitsschutz dient. Ein einseitiges Bestimmungsrecht des Arbeitgebers besteht nur, wenn es vertraglich oder tariflich vorgesehen ist.

Auch abgebaute Überstunden bleiben Arbeitszeit im Sinne von § 3 ArbZG. Die Grenze von acht Stunden werktäglich im Durchschnitt gilt unabhängig davon, ob die Mehrarbeit später ausgeglichen wird.

Nachlesen:§ 612 BGB, §§ 305 ff. BGB · BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09 · BAG, Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21 · § 3 ArbZG, § 3b EStG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Nur wenn eine Rechtsgrundlage besteht: Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder eine Notlage. Ohne solche Grundlage kann Mehrarbeit nicht einseitig angeordnet werden. Unabhängig davon dürfen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten werden.

Gesetzlich gibt es keinen. Üblich sind 25 bis 50 Prozent, geregelt in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ohne eine solche Regelung wird die Überstunde mit dem normalen Stundenlohn vergütet.

In dieser pauschalen Form in der Regel nicht. Das Bundesarbeitsgericht hält eine solche Klausel für unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, wie viele Stunden erfasst sind (Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09). Eine Klausel mit einer konkreten Stundenzahl kann dagegen halten.

Wenn eine wirksame Ausschlussfrist besteht, häufig drei Monate ab Fälligkeit. Ohne Ausschlussfrist gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 04.05.2022 (5 AZR 359/21) entschieden, dass die unionsrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung an der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess nichts ändert. Wer Vergütung verlangt, muss die Stunden und ihre Veranlassung darlegen.

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Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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