Arbeitszeitrecht

Reisezeit: wann sie Arbeitszeit ist und wann bezahlt wird

Reisezeit ist Arbeitszeit, wenn sie auf Weisung erfolgt und fremdnützig ist: Fahrten zwischen Einsatzorten, der Weg zum ersten Kunden bei wechselnden Einsatzstellen, Fahren als Fahrer. Der normale Weg von zu Hause ins Büro zählt nicht. Ob die Zeit zusätzlich zu vergüten ist, richtet sich nach Vertrag oder Tarif.

Stand: September 2026

Zwei Fragen, die getrennt gehören

Die Frage „ist das Arbeitszeit" hat zwei Antworten, weil sie zwei Gesetze betrifft. Arbeitszeit **im Sinn des Arbeitszeitgesetzes** ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG); daran hängen Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Aufzeichnungspflicht. Arbeitszeit **im Sinn der Vergütung** richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Beides fällt oft, aber nicht immer zusammen. Eine Reisezeit kann Arbeitszeit sein und trotzdem mit dem Gehalt abgegolten, und sie kann vergütet werden, ohne auf die Höchstarbeitszeit anzurechnen.

Was zählt und was nicht

Die Linie verläuft entlang der Frage, in wessen Interesse die Zeit aufgewendet wird und ob sie auf Weisung erfolgt.

  • Weg von zu Hause zum festen Betrieb

    Arbeitszeit nach ArbZG
    nein
    Begründung
    Wegezeit, sie fällt in den privaten Bereich. Ausnahme: der Betrieb ordnet einen Sammeltransport an.
  • Fahrt zwischen zwei Einsatzorten am selben Tag

    Arbeitszeit nach ArbZG
    ja
    Begründung
    Sie geschieht ausschließlich im betrieblichen Interesse.
  • Fahrt zum ersten Kunden bei wechselnden Einsatzstellen

    Arbeitszeit nach ArbZG
    ja
    Begründung
    Ohne festen Arbeitsort beginnt die Arbeit mit der Fahrt. Der EuGH hat das 2015 für Außendienst entschieden (C-266/14).
  • Selbst fahren auf einer Dienstreise

    Arbeitszeit nach ArbZG
    ja
    Begründung
    Das Steuern des Fahrzeugs ist die geschuldete Tätigkeit, es gibt keine freie Verfügung über die Zeit.
  • Als Beifahrer oder im Zug mitfahren

    Arbeitszeit nach ArbZG
    in der Regel ja
    Begründung
    Auf Weisung und fremdnützig. Ob zusätzlich zu vergüten, richtet sich nach Vertrag oder Tarif.
  • Fahrt zur Baustelle mit vorgeschriebenem Treffpunkt

    Arbeitszeit nach ArbZG
    ja ab dem Treffpunkt
    Begründung
    Ab dem Punkt, den der Betrieb vorgibt, ist die Zeit fremdbestimmt.

Stand 15.09.2026. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann Günstigeres regeln, aber die Grenzen des ArbZG nicht unterschreiten.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Vergütung: was das BAG dazu sagt

Für die Bezahlung gilt der Grundsatz, dass Reisezeiten, die im Interesse des Arbeitgebers anfallen, wie Arbeit zu vergüten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das Bundesarbeitsgericht hat das für Auslandsentsendungen ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17): erforderliche Reisezeiten zur auswärtigen Arbeitsstelle sind grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten.

Eine vertragliche Abrede kann die Vergütung abweichend regeln, etwa pauschal oder mit einem geringeren Satz. Sie darf den Mindestlohn aber nicht unterschreiten: Über alle Stunden hinweg muss der Durchschnitt stimmen.

Was das für die Aufzeichnung heißt

Was Arbeitszeit im Sinn des ArbZG ist, gehört in die Aufzeichnung. Damit zählt Reisezeit auf die acht Stunden werktäglich und auf die elf Stunden Ruhezeit, und sie kann eine Fahrt am Vorabend arbeitsrechtlich unmöglich machen.

Praktisch heißt das: Fahrten brauchen eine eigene Erfassungsart, sonst stehen sie entweder gar nicht in den Aufzeichnungen oder sie stecken unsichtbar in der Projektzeit. Beides fällt erst auf, wenn jemand nachrechnet.

Nachlesen:§ 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 9 und 11 ArbZG · BAG, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17 · EuGH, Urteil vom 10.09.2015, C-266/14 (Tyco)

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Nein. Der Weg von zu Hause zum festen Betrieb ist Wegezeit und fällt in den privaten Bereich. Anders liegt es bei wechselnden Einsatzstellen ohne festen Arbeitsort: dort zählt bereits die Fahrt zum ersten Kunden.

Reisezeiten im Interesse des Arbeitgebers sind grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann eine abweichende, auch geringere Vergütung vorsehen; der Mindestlohn muss im Durchschnitt aller Stunden gewahrt bleiben.

Wenn sie Arbeitszeit im Sinn des § 2 ArbZG ist, ja. Dann gelten acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn mit Ausgleich, und elf Stunden Ruhezeit danach. Eine späte Rückfahrt kann deshalb den nächsten Arbeitsbeginn verschieben.

Reisezeit am Sonntag ist Arbeit an einem Sonntag, wenn sie Arbeitszeit ist. Sie unterliegt damit § 9 ArbZG und braucht einen Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG. Eine rein private Anreise ohne Weisung ist davon nicht erfasst.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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