Praxis

Warum Zeiterfassung ohne Fingerabdruck die sichere Wahl ist

Fingerabdrücke sind biometrische Daten nach Art. 9 DSGVO und dürfen nur unter engen Voraussetzungen verarbeitet werden. Für die bloße Zeiterfassung fehlt in aller Regel die Erforderlichkeit; das Arbeitsgericht Berlin hat eine solche Erfassung 2019 für unzulässig erklärt. Karte, Chip und App erreichen dasselbe ohne dieses Risiko.

Stand:September 2026

Biometrie ist die Ausnahme, nicht die Technik der Wahl

Ein Fingerabdruck ist ein biometrisches Datum zur eindeutigen Identifizierung und fällt damit unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich untersagt und nur zulässig, wenn einer der Ausnahmetatbestände greift.

Im Beschäftigungsverhältnis kommt vor allem Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b DSGVO in Betracht, zusammen mit § 26 Abs. 3 BDSG. Beides verlangt eine Erforderlichkeit, und genau daran scheitert die Zeiterfassung: Sie lässt sich mit Karte, Chip, PIN oder App ebenso erreichen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 16.10.2019 entschieden (29 Ca 5451/19), dass eine Zeiterfassung per Fingerabdruck ohne Einwilligung nicht erforderlich und damit unzulässig ist. Eine Abmahnung wegen der Weigerung, das System zu nutzen, musste aus der Personalakte entfernt werden.

Warum die Einwilligung selten hilft

Theoretisch ist eine Einwilligung möglich (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG). Praktisch trägt sie im Arbeitsverhältnis fast nie: Sie muss freiwillig sein, und Freiwilligkeit setzt eine echte Wahl ohne Nachteil voraus. Wer nur mit dem Finger stempeln kann, hat keine.

Dazu kommt, dass eine Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Ein System, das für einen Teil der Belegschaft nicht funktioniert, weil sie widerrufen hat, braucht ohnehin einen zweiten Weg, und dann ist der zweite Weg der einzig nötige.

Der Betriebsrat hat bei der Einführung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), und die Verarbeitung besonderer Kategorien verlangt regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Was stattdessen funktioniert

Jede dieser Varianten erfüllt die Aufzeichnungspflicht, ohne besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten.

  • Karte oder Schlüsselanhänger am Terminal

    Wofür er passt
    Produktion, Handwerk, Praxen: überall, wo nicht jede Person ein Diensthandy hat.
    Was zu bedenken ist
    Eine verlorene Karte wird gesperrt und neu zugeordnet. Der Vorgang gehört ins Protokoll.
  • PIN am Terminal

    Wofür er passt
    Als zweiter Weg, wenn die Karte fehlt.
    Was zu bedenken ist
    PINs werden weitergegeben. Als alleiniger Weg deshalb nur mit klarer Regel.
  • App auf dem eigenen oder dem Diensthandy

    Wofür er passt
    Außendienst, Baustelle, Homeoffice.
    Was zu bedenken ist
    Ein Standort ist dafür nicht nötig und sollte nicht erhoben werden.
  • Weberfassung am Arbeitsplatz

    Wofür er passt
    Büro und Wissensarbeit.
    Was zu bedenken ist
    Der einfachste Weg, wenn ohnehin am Rechner gearbeitet wird.

Stand 15.09.2026. MetronHR erfasst ohne Biometrie: Karte, Chip, PIN, App und Weberfassung. Ein Fingerabdruck wird nirgends verarbeitet.

Gesichtserkennung ist derselbe Fall

Was für den Fingerabdruck gilt, gilt für jedes Gesichtsbild zur Identifizierung ebenso: Es ist ein biometrisches Datum nach Art. 9 DSGVO. Ein Terminal mit Kamera, das Personen erkennt, verarbeitet damit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten und braucht dieselbe Rechtfertigung, die bei der Zeiterfassung regelmäßig fehlt.

Wer ein solches System betreibt, braucht eine Datenschutz-Folgenabschätzung, eine Mitbestimmung des Betriebsrats und eine belastbare Rechtsgrundlage. Wer es nicht betreibt, braucht nichts davon.

Nachlesen:Art. 9 und Art. 35 DSGVO · § 26 BDSG · ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2019, 29 Ca 5451/19 · § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

In aller Regel nicht. Fingerabdrücke sind biometrische Daten nach Art. 9 DSGVO, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Für die Zeiterfassung fehlt die Erforderlichkeit, weil Karte, Chip oder App dasselbe leisten. Das Arbeitsgericht Berlin hat das 2019 so entschieden (29 Ca 5451/19).

Eine Einwilligung ist im Arbeitsverhältnis nur wirksam, wenn sie freiwillig ist, und sie ist jederzeit widerruflich. Da ein zweiter Erfassungsweg für Widerrufende ohnehin bereitstehen muss, ist der zweite Weg der einzig nötige.

Eine dauerhafte Standorterfassung ist unzulässig; sie geht über das hinaus, was die Zeiterfassung erfordert. Eine punktuelle Ortsangabe beim Stempeln kann bei Außendiensttätigkeit zulässig sein, braucht aber eine Rechtsgrundlage, Transparenz und die Mitbestimmung des Betriebsrats.

Ja. Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen, unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung. Das gilt für jede Zeiterfassung, unabhängig von der Technik.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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