Praxis

Arbeitszeit im Homeoffice und bei mobiler Arbeit

Im Homeoffice gelten dieselben Regeln wie im Betrieb: Die Arbeitszeit ist zu erfassen, die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG, die Pausen nach § 4 und die elf Stunden Ruhezeit nach § 5 ArbZG gelten unverändert. Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht.

Stand:September 2026

Kein Anspruch, aber auch keine Anordnung

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Arbeit von zu Hause besteht in Deutschland nicht. Mobile Arbeit beruht auf Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.

Umgekehrt kann der Arbeitgeber sie auch nicht einseitig anordnen, wenn im Arbeitsvertrag ein Arbeitsort vereinbart ist. Das Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung reicht dafür nicht; die Wohnung ist kein betrieblicher Arbeitsort.

Was sich rechtlich nicht ändert

Die Erfassungspflicht gilt unabhängig vom Ort. Wer im Betrieb erfasst, muss es zu Hause auch tun.

Ebenso gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Genau hier liegt das praktische Problem: Wer abends um 22 Uhr noch eine Mail schreibt und morgens um 7 Uhr wieder beginnt, unterschreitet die Ruhezeit von elf Stunden. Im Büro fällt so etwas auf, zu Hause nicht.

Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht, und zwar seit 2021 ausdrücklich auch für Wege innerhalb der Wohnung, die der versicherten Tätigkeit dienen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Telearbeit oder mobiles Arbeiten

Die Arbeitsstättenverordnung unterscheidet: Telearbeitsplätze im Sinne von § 2 Abs. 7 ArbStättV sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich, mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und Dauer. Für sie gelten die Anforderungen der Verordnung an Bildschirmarbeitsplätze.

Mobiles Arbeiten ohne fest eingerichteten Platz fällt nicht darunter. Die Grundpflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz bleiben trotzdem bestehen, darunter die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung.

Was der Betriebsrat mitbestimmt

Seit 2021 ist die Ausgestaltung mobiler Arbeit ausdrücklich mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Das Ob bleibt mitbestimmungsfrei, das Wie nicht: Umfang, Lage, Erreichbarkeit, Ausstattung.

Dazu kommen die klassischen Tatbestände: Lage der Arbeitszeit (Nr. 2), Ordnung im Betrieb (Nr. 1) und technische Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle (Nr. 6). Eine Zeiterfassung im Homeoffice berührt alle drei.

  • Ort und Umfang schriftlich festhalten, mit beidseitiger Beendigungsfrist.
  • Erreichbarkeitszeiten vereinbaren, damit die Ruhezeit nicht faktisch entfällt.
  • Arbeitsmittel benennen und Rückgabe regeln.
  • Datenschutz: Bildschirm sperren, Unterlagen für Dritte unzugänglich aufbewahren.
  • Erfassung wie im Betrieb, mit Hinweis bei unterschrittener Ruhezeit.

Nachlesen:§ 106 GewO, § 2 Abs. 7 ArbStättV · § 8 Abs. 1 SGB VII · § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 und 14 BetrVG · BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Ja. Die Pflicht aus dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 hängt nicht am Ort. Beginn, Ende und Dauer sind auch dort festzuhalten, und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten unverändert.

Nein, jedenfalls nicht aus dem Gesetz. Ein Anspruch kann sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben. Umgekehrt kann der Arbeitgeber mobile Arbeit auch nicht einseitig anordnen, wenn ein Arbeitsort vereinbart ist.

Für Tätigkeiten, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen: ja. Seit 2021 sind auch Wege innerhalb der Wohnung einbezogen, wenn sie der Arbeit dienen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Rein private Verrichtungen sind nicht versichert.

Das Gesetz regelt es nicht. Üblich ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitsmittel stellt; für laufende Kosten gibt es keine gesetzliche Erstattungspflicht. Beschäftigte können die Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Eine Vereinbarung schafft Klarheit.

Nicht mit Mitteln, die permanent überwachen. Screenshots in kurzen Abständen, Kamerapflicht oder Mausbewegungs-Tracking sind nach den Aufsichtsbehörden regelmäßig unzulässig. Eine Zeiterfassung, die Beginn, Ende und Pausen festhält, ist dagegen zulässig und ohnehin Pflicht.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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