Aufzeichnungspflicht

Friseur- und Kosmetikbetriebe: seit 2026 aufzeichnungspflichtig

Friseur- und Kosmetikbetriebe müssen seit dem 30. Dezember 2025 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten aufzeichnen, nicht nur die der Minijobber. Grund ist die Aufnahme des Gewerbes in § 2a Absatz 1 Nummer 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, an den § 17 Mindestlohngesetz anknüpft. Frist: sieben Kalendertage. Aufbewahrung: zwei Jahre.

Stand:September 2026

Was sich zum 30. Dezember 2025 geändert hat

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung hat die Liste in § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erweitert. Das Friseur- und Kosmetikgewerbe steht dort seither als Nummer 11, neben Bau, Gaststätten, Speditionen, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe und Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Diese Liste regelt für sich genommen nur die Pflicht, den Ausweis mitzuführen. Ihre Wirkung auf die Arbeitszeit entsteht an anderer Stelle: § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz verweist auf genau diese Wirtschaftsbereiche und knüpft daran die Aufzeichnungspflicht.

Praktisch relevant wird das mit dem 1. Januar 2026, weil die Aufzeichnung für vollständige Kalendermonate geführt wird.

Der Wortlaut, beide Vorschriften

§ 2a Absatz 1 SchwarzArbG, Einleitungssatz: „Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen". Nummer 11 lautet: „im Friseur- und Kosmetikgewerbe".

§ 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG: „Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren."

Der Verweis in Satz 1 ist der entscheidende Punkt: er nennt keine Verdienstgrenze, sondern den Wirtschaftsbereich. Wer in einem der genannten Bereiche beschäftigt, zeichnet für alle auf.

Für wen die Pflicht gilt

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, unabhängig vom Verdienst. Das ist der Unterschied zur allgemeinen Regel: außerhalb der Bereiche des § 2a SchwarzArbG trifft § 17 MiLoG nur geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV.

Nicht erfasst sind die Inhaberin oder der Inhaber selbst und mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag. Wer als Stuhlmieterin selbstständig arbeitet, ist keine Arbeitnehmerin; ob die Selbstständigkeit trägt, ist eine eigene Frage und hängt an den tatsächlichen Verhältnissen, nicht am Vertragstitel.

Was aufzuzeichnen ist, und bis wann

  • Was

    Vorgabe
    Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Für wen

    Vorgabe
    alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs
  • Bis wann

    Vorgabe
    spätestens am siebten Kalendertag nach dem Tag der Arbeitsleistung
  • Wie lange

    Vorgabe
    mindestens zwei Jahre ab dem maßgeblichen Zeitpunkt
  • Form

    Vorgabe
    nicht vorgeschrieben. Papier ist zulässig, muss aber lesbar und vollständig sein

Nach § 17 Abs. 1 MiLoG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG, abgerufen bei gesetze-im-internet.de am 04.09.2026.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Was bei einer Prüfung passiert

Zuständig ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Sie prüft ohne Ankündigung, und sie prüft nicht nur die Aufzeichnungen, sondern auch, ob die anwesenden Personen ihren Ausweis dabeihaben; das ist die zweite Pflicht aus § 2a SchwarzArbG.

Wer die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, handelt ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen des § 21 MiLoG reicht bis zu 30.000 Euro. Wer den Mindestlohn nicht zahlt, riskiert bis zu 500.000 Euro, und ohne Aufzeichnung lässt sich das Gegenteil schwer belegen.

Was ein Salon jetzt tun sollte

Anfangen. Die Pflicht besteht seit dem 30. Dezember 2025, sie hängt nicht an einer Übergangsfrist und nicht an der Novelle des Arbeitszeitgesetzes, die davon getrennt zu betrachten ist.

Für die Aufzeichnung reicht rechtlich ein Formular auf Papier. Der Aufwand liegt nicht im Erfassen, sondern im Zusammenrechnen am Monatsende und im Wiederfinden nach zwei Jahren. Wer ohnehin mit Terminbuch arbeitet, tut sich mit einer Lösung leichter, die Beginn und Ende beim Stempeln festhält und die Frist von sieben Tagen von allein einhält.

Nachlesen:§ 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG, abgerufen am 04.09.2026 · § 17 Abs. 1 MiLoG, abgerufen am 04.09.2026 · § 21 MiLoG, Bußgeldvorschriften · Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, in Kraft seit 30.12.2025

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Ja. Der Verweis in § 17 Abs. 1 MiLoG knüpft an den Wirtschaftsbereich an, nicht an den Verdienst. Damit gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, nicht nur für Minijobber.

Seit dem 30. Dezember 2025. An diesem Tag ist das Friseur- und Kosmetikgewerbe als Nummer 11 in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG aufgenommen worden. Praktisch relevant wird es mit dem ersten vollen Kalendermonat, also ab dem 1. Januar 2026.

Nein. Eine Form schreibt § 17 MiLoG nicht vor, Papier ist zulässig. Die elektronische Erfassung steht nur im Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes, und der ist bislang weder vom Kabinett beschlossen noch im Parlament behandelt worden.

Nein. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit. Eine im Voraus eingetragene Sollzeit ist keine Aufzeichnung, und sie fällt bei einer Prüfung auf, sobald Termine und Kassenbuch etwas anderes sagen.

Wer wirklich selbstständig arbeitet, ist keine Arbeitnehmerin, und für sie besteht keine Aufzeichnungspflicht des Salons. Ob die Selbstständigkeit trägt, entscheidet sich an den tatsächlichen Verhältnissen: eigene Preisgestaltung, eigene Kundschaft, eigenes Unternehmerrisiko, keine Weisungsbindung. Bei Zweifeln hilft ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.

Auszubildende sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift, ihre Zeiten werden mit aufgezeichnet. Für Minderjährige gelten zusätzlich die engeren Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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