MiLoG-Nachweis

Arbeitszeitnachweis nach § 17 MiLoG

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, aufgezeichnet in der Form, die § 17 MiLoG verlangt: spätestens sieben Kalendertage nach der Arbeitsleistung, zwei Jahre aufzubewahren.

  • Zwölf Monatsblätter für 2026, Feiertage bundesweit markiert
  • Dauer je Tag automatisch aus Beginn, Ende und Pause
  • Monatssumme am Blattende, Unterschriftszeile für beide Seiten
  • Felder für Betrieb, Beschäftigte, Tätigkeit und Einsatzort
Vorschau: Arbeitszeitnachweis nach § 17 MiLoG

Was steckt in der Vorlage?

Sofort einsetzbar, mit Formeln, Beispieldaten und einer Legende.

  • Zwölf Monatsblätter für 2026, Feiertage bundesweit markiert
  • Dauer je Tag automatisch aus Beginn, Ende und Pause
  • Monatssumme am Blattende, Unterschriftszeile für beide Seiten
  • Felder für Betrieb, Beschäftigte, Tätigkeit und Einsatzort
  • Rechtshinweise zu Frist und Aufbewahrung direkt im Blatt

Wann passt die Vorlage?

Ideal als Übergangslösung oder für kleine Teams, mit klaren Grenzen.

  • Betriebe in den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
  • Geringfügig Beschäftigte, für die § 17 MiLoG unabhängig von der Branche gilt
  • Nachweis gegenüber der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Wenn Excel an Grenzen kommt

Eine Tabelle beweist nicht, wer sie wann geändert hat.

Der Nachweis nach § 17 MiLoG muss bei einer Prüfung standhalten. Eine Excel-Datei lässt sich rückwirkend ändern, ohne dass es jemand sieht. MetronHR erfasst die Zeit beim Stempeln, prüft sofort gegen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und hält jede Korrektur mit Person, Zeitpunkt und altem Wert fest.

Im Vergleich

Excel-Vorlage

Manuelle Pflege • Keine Workflows • Keine Erinnerungen • Pro Mitarbeiter neu kopieren

MetronHR

Automatische Berechnungen • Genehmigungs-Workflow • Erinnerungen • Eine zentrale Quelle für das ganze Team

Häufige Fragen

Antworten zur Nutzung und zu rechtlichen Aspekten.

Für geringfügig Beschäftigte und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Wirtschaftsbereichen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dazu zählen Bau, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Auf- und Abbau von Messen und die Fleischwirtschaft.

Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Es reicht also nicht, am Monatsende alles nachzutragen.

Mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MiLoG). Steuer- und handelsrechtliche Fristen können länger sein.

Die Pflicht aus § 17 MiLoG dann nicht, wohl aber die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 entschieden (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen; das folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz.

Die Unterschrift dokumentiert die Kenntnisnahme und ist üblich, gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht. Entscheidend ist, dass Beginn, Ende und Dauer festgehalten sind und die Aufzeichnung fristgerecht entstanden ist.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

Vorlagen sind ein Start. MetronHR ist die Antwort.

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