Aufzeichnungspflicht

Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG

Nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Kalendertage nach der Arbeitsleistung aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Betroffen sind geringfügig Beschäftigte und die Branchen aus § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Stand:September 2026

Wen die Pflicht trifft

Erstens alle geringfügig Beschäftigten, unabhängig von der Branche. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten.

Zweitens alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Wirtschaftsbereichen, die § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufzählt. Das sind das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie die Fleischwirtschaft und das Prostitutionsgewerbe.

Für alle anderen Betriebe gilt § 17 MiLoG nicht. Die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 gilt dort trotzdem, nur ohne die Sieben-Tage-Frist und die Zwei-Jahres-Aufbewahrung.

Was aufzuzeichnen ist

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Nicht verlangt sind die Pausenzeiten als eigene Angabe; sie ergeben sich aus der Differenz zwischen Anwesenheit und Dauer. Wer sie trotzdem festhält, macht sich das Leben bei einer Prüfung leichter.

Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Papier, Tabelle oder Software sind zulässig. Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung lässt für mobile Tätigkeiten wie Zeitungszustellung Erleichterungen zu.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Die beiden Fristen

Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorliegen. Wer am Montag arbeitet, muss das bis zum Ablauf des folgenden Montags festgehalten haben. Ein Nachtragen am Monatsende erfüllt die Pflicht nicht.

Aufzubewahren sind die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, gerechnet ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Steuer- und handelsrechtliche Fristen können länger sein.

Wer prüft und was es kostet

Zuständig ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Sie prüft angemeldet und unangemeldet, verlangt die Unterlagen und befragt Beschäftigte. Ausländische Arbeitgeber müssen die Unterlagen in deutscher Sprache im Inland bereithalten.

Wer die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG. Der Bußgeldrahmen reicht bis 30.000 €. Bei Verstößen gegen die Mindestlohnzahlung selbst sind es bis zu 500.000 €.

Ein Bußgeld ab 2.500 € kann zusätzlich zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge führen (§ 19 MiLoG).

Nachlesen:§ 17 MiLoG, § 19 MiLoG, § 21 MiLoG · § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz · Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung · § 147 Abs. 3 AO

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Nein. Nur für geringfügig Beschäftigte und für Betriebe in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG. Alle anderen unterliegen der allgemeinen Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022, aber nicht der Sieben-Tage-Frist und nicht der Zwei-Jahres-Aufbewahrung aus dem Mindestlohngesetz.

Nein. Die Aufzeichnung muss spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag der Arbeitsleistung vorliegen. Ein Nachtragen am Monatsende ist ein Verstoß, auch wenn die Zahlen am Ende stimmen.

Das Gesetz verlangt Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Pause ergibt sich rechnerisch. In der Praxis ist es sinnvoll, sie trotzdem einzutragen: Bei einer Prüfung nach dem Arbeitszeitgesetz will die Behörde wissen, ob die Pausen nach § 4 ArbZG eingehalten wurden.

Mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MiLoG). Wer die Aufzeichnungen zugleich als Grundlage der Lohnabrechnung nutzt, sollte die steuerlichen Fristen im Blick behalten; Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO).

Bis zu 30.000 € Bußgeld für fehlende oder verspätete Aufzeichnungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG). Ab 2.500 € kommt der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen in Betracht (§ 19 MiLoG). Verstöße gegen die Mindestlohnzahlung selbst kosten bis zu 500.000 €.

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Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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