Zeitarbeit: Wer die Arbeitszeit aufzeichnet, ist der Entleiher
Nach § 17c Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz muss der Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der eingesetzten Leiharbeitnehmer aufzeichnen, spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag der Arbeitsleistung, und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Stand:September 2026
Die ungewohnte Zuordnung
Arbeitgeber der Leiharbeitnehmerin ist der Verleiher, das Zeitarbeitsunternehmen. Die Arbeitszeit aufzeichnen muss aber der Entleiher, also der Betrieb, in dem tatsächlich gearbeitet wird. Das ist folgerichtig, denn nur dort weiß jemand, wann die Schicht begann und endete.
Die Pflicht greift, soweit eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG über eine Lohnuntergrenze anwendbar ist. In der Praxis ist das für die Zeitarbeit der Regelfall, weil die Lohnuntergrenzenverordnung durchgehend gilt.
Daneben bleibt der Verleiher als Arbeitgeber für die Lohnabrechnung und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich. Beide brauchen also dieselben Zahlen, und beide bekommen sie aus derselben Aufzeichnung.
Was der Entleiher konkret schuldet
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder eingesetzten Person, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages, mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Eine Form ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis läuft es über Stundenzettel, die der Entleiher gegenzeichnet und an den Verleiher gibt, oder über das Zeiterfassungssystem des Entleihers.
Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.
Was der Verleiher zusätzlich vorhalten muss
Nach § 17b AÜG muss der Verleiher bei Einsätzen in bestimmten Branchen eine Anmeldung bei der Zollverwaltung vornehmen. Nach § 17c Abs. 2 AÜG hat er die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen im Inland bereitzuhalten, für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung, längstens zwei Jahre, und in deutscher Sprache.
Geprüft wird auch hier von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind nach § 16 AÜG bußgeldbewehrt.
Worauf es im Alltag ankommt
Reibung entsteht meist an derselben Stelle: Der Entleiher erfasst seine Stammbelegschaft im eigenen System und die Leiharbeitnehmer auf Papier, weil sie keinen Zugang haben. Dann fehlt die Sieben-Tage-Frist oder der Zettel.
Sauberer ist es, die eingesetzten Personen im selben System zu führen, mit einer eigenen Gruppe und einer Auswertung je Verleiher. Dann stimmen Frist und Aufbewahrung automatisch, und die Abrechnung mit dem Zeitarbeitsunternehmen stützt sich auf dieselben Zahlen.
- Leiharbeitnehmer im eigenen System führen, nicht auf Papier daneben.
- Auswertung je Verleiher, damit die Abrechnung dieselbe Grundlage hat.
- Gegenzeichnung durch die eingesetzte Person, das erspart spätere Diskussionen.
- Aufbewahrung zwei Jahre, gerechnet ab dem maßgeblichen Zeitpunkt.
Nachlesen:§ 17b AÜG, § 17c AÜG, § 16 AÜG, § 3a AÜG · § 17 MiLoG
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
Häufige Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.
Der Entleiher. § 17c Abs. 1 AÜG richtet sich an den Betrieb, in dem gearbeitet wird, nicht an das Zeitarbeitsunternehmen. Der Verleiher bleibt daneben Arbeitgeber und muss Kontrollunterlagen im Inland bereithalten (§ 17c Abs. 2 AÜG).
Die Pflicht knüpft daran an, dass eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG über eine Lohnuntergrenze anwendbar ist. Für die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland gilt eine solche Verordnung durchgehend, die Pflicht ist damit praktisch der Regelfall.
Wenn er Beginn, Ende und Dauer je Tag enthält, fristgerecht ausgefüllt wird und beim Entleiher vorliegt: ja. Der Entleiher bleibt aber verantwortlich. Ein Zettel, der erst mit der Monatsrechnung eintrifft, erfüllt die Sieben-Tage-Frist nicht.
Für den Verleiher als Arbeitgeber kommt § 17 MiLoG hinzu, wenn er geringfügig Beschäftigte einsetzt oder in einer Branche nach § 2a SchwarzArbG tätig ist. Die Pflichten stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus.
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