Arbeitszeitrecht

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft

Bereitschaftsdienst zählt arbeitszeitrechtlich in vollem Umfang als Arbeitszeit, weil die Person sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss. Rufbereitschaft ist grundsätzlich Ruhezeit, kann aber Arbeitszeit werden, wenn die Vorgaben die Freizeitgestaltung erheblich einschränken.

Stand: September 2026

Drei Begriffe, drei Rechtsfolgen

Arbeitsbereitschaft ist wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung: Die Person ist am Arbeitsplatz und muss jederzeit von sich aus eingreifen, etwa das Personal an einer Pforte. Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit.

Bereitschaftsdienst heißt: Die Person hält sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf und wird bei Bedarf tätig. Sie darf ruhen oder schlafen, muss aber greifbar sein. Auch das ist in vollem Umfang Arbeitszeit.

Rufbereitschaft heißt: Die Person bestimmt den Aufenthaltsort selbst und muss nur erreichbar sein. Das ist grundsätzlich Ruhezeit; nur die tatsächlichen Einsätze sind Arbeitszeit.

Was der Europäische Gerichtshof entschieden hat

Dass Bereitschaftsdienst vollständig Arbeitszeit ist, hat der Europäische Gerichtshof in den Urteilen SIMAP (03.10.2000, C-303/98) und Jaeger (09.09.2003, C-151/02) geklärt. Der deutsche Gesetzgeber hat das Arbeitszeitgesetz daraufhin 2004 angepasst.

Für die Rufbereitschaft hat der Gerichtshof die Linie 2021 verfeinert: In den Urteilen vom 09. März 2021 (C-580/19, Stadt Offenbach, und C-344/19, Radiotelevizija Slovenija) hat er entschieden, dass Rufbereitschaft dann Arbeitszeit ist, wenn die auferlegten Einschränkungen die Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen.

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls: die Frist, innerhalb derer die Arbeit aufzunehmen ist, die durchschnittliche Häufigkeit der Einsätze und die Frage, ob ein bestimmter Aufenthaltsort faktisch vorgegeben ist. Eine Eintreffzeit von 20 Minuten in Einsatzkleidung war dem Gerichtshof Anlass, genau hinzusehen.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Was das für Planung und Erfassung heißt

Bereitschaftsdienst zählt auf die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG. Eine Zwölf-Stunden-Schicht mit acht Stunden Bereitschaftsdienst ist eine Zwölf-Stunden-Arbeitszeit und damit ohne tarifliche Abweichung unzulässig.

Genau deshalb erlaubt § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ArbZG, die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus zu verlängern, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt, allerdings nur aufgrund eines Tarifvertrags und mit Ausgleich.

Bei Rufbereitschaft unterbricht jeder Einsatz die Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Wer um 2 Uhr gerufen wird, beginnt die elf Stunden Ruhezeit danach neu, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt eine Kürzung zu.

  • Bereitschaftsdienst voll auf die Höchstarbeitszeit anrechnen.
  • Einsätze aus Rufbereitschaft mit Uhrzeit erfassen, nicht als Pauschale.
  • Nach einem Einsatz prüfen, ob die Ruhezeit von elf Stunden noch trägt.
  • Bei häufigen Einsätzen und kurzen Eintreffzeiten prüfen, ob die Rufbereitschaft insgesamt Arbeitszeit ist.

Vergütung ist eine andere Frage

Dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, sagt nichts über die Höhe der Vergütung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf Bereitschaftsdienst geringer vergütet werden als Vollarbeit, solange der Mindestlohn für jede Stunde erreicht wird.

Für Rufbereitschaft wird üblicherweise eine Pauschale gezahlt, die Einsätze werden zusätzlich als Arbeitszeit vergütet. Auch hier gilt: Die Grundlage ist Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, nicht das Gesetz.

Nachlesen:§ 2 ArbZG, § 5 ArbZG, § 7 ArbZG · EuGH, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 (SIMAP) · EuGH, Urteil vom 09.09.2003, C-151/02 (Jaeger) · EuGH, Urteile vom 09.03.2021, C-580/19 und C-344/19

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Ja, in vollem Umfang. Das folgt aus den EuGH-Urteilen SIMAP (C-303/98) und Jaeger (C-151/02) und ist seit 2004 im deutschen Arbeitszeitgesetz umgesetzt. Für die Vergütung gilt das nicht zwingend: Bereitschaftsdienst darf geringer vergütet werden, solange der Mindestlohn je Stunde erreicht wird.

Wenn die Vorgaben die Gestaltung der freien Zeit ganz erheblich einschränken. Der Europäische Gerichtshof nennt als Kriterien die Frist bis zur Arbeitsaufnahme, die durchschnittliche Häufigkeit der Einsätze und einen faktisch vorgegebenen Aufenthaltsort (Urteile vom 09.03.2021, C-580/19 und C-344/19).

Ja. Nach § 5 ArbZG muss die Ruhezeit ununterbrochen sein. Ein Einsatz mitten in der Nacht setzt die elf Stunden neu in Gang. Tarifverträge können nach § 7 ArbZG Kürzungen zulassen, etwa in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Nur aufgrund eines Tarifvertrags. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ArbZG lässt eine Verlängerung über zehn Stunden zu, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Ohne Tarifbindung bleibt es bei zehn Stunden.

Die Bereitschaftszeit selbst als eigene Kategorie, die Einsätze mit Beginn und Ende als Arbeitszeit. Eine Pauschale ohne Uhrzeiten reicht nicht: Ohne die genauen Zeiten lässt sich weder die Ruhezeit prüfen noch die Höchstarbeitszeit.

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