Arbeitszeitrecht

Sonntags- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz

Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. § 10 ArbZG lässt zahlreiche Ausnahmen zu. Wer sonntags arbeitet, braucht einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, und mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben.

Stand: September 2026

Das Verbot und sein Grund

Der Schutz der Sonn- und Feiertage hat Verfassungsrang: Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung, über Artikel 140 Grundgesetz Teil des Grundgesetzes, bestimmt Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung.

Das Arbeitszeitgesetz setzt das in § 9 um: Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr ist verboten. In mehrschichtigen Betrieben darf der Beginn um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die 24 Stunden danach der Betrieb ruht.

Die Ausnahmen aus § 10 ArbZG

Die Liste ist lang und deckt große Teile der Wirtschaft ab. Zulässig ist Sonntagsarbeit unter anderem in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, bei Musik, Theater, Film und Sport, in Verkehrsbetrieben, bei Energie- und Wasserversorgung, in der Landwirtschaft und Tierhaltung, im Bewachungsgewerbe sowie bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, die den Betriebsablauf sonst unterbrechen würden.

Weitere Ausnahmen erlaubt § 13 ArbZG durch Rechtsverordnung oder Bewilligung der Aufsichtsbehörde, etwa zur Vermeidung erheblicher Schäden oder für die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich.

Der Einzelhandel fällt nicht unter § 10 ArbZG; für ihn gelten die Ladenöffnungsgesetze der Länder. Verkaufsoffene Sonntage beruhen auf diesen Landesgesetzen und werden von den Verwaltungsgerichten regelmäßig eng ausgelegt.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Ersatzruhetage und die 15 freien Sonntage

Wer an einem Sonntag beschäftigt wird, muss einen Ersatzruhetag erhalten, und zwar innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Bei Feiertagsarbeit an einem Werktag beträgt der Zeitraum acht Wochen.

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Für einzelne Bereiche gelten abweichende Mindestzahlen, etwa in Filmtheatern und im Sport.

Der Ersatzruhetag ist ein ganzer freier Tag, kein Zeitausgleich in Stunden. Er muss mit der Ruhezeit nach § 5 ArbZG so zusammenfallen, dass mindestens 35 zusammenhängende freie Stunden entstehen.

  • Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit: innerhalb von zwei Wochen.
  • Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit an einem Werktag: innerhalb von acht Wochen.
  • Mindestens 15 freie Sonntage im Jahr.
  • Der Ersatzruhetag ist ein ganzer Tag, nicht ein Stundenausgleich.

Zuschläge sind eine andere Frage

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Sonntagszuschlag besteht nicht. Er entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung.

Was das Gesetz regelt, ist die steuerliche Behandlung: Nach § 3b EStG sind Zuschläge bis 50 Prozent des Grundlohns für Sonntagsarbeit und bis 125 beziehungsweise 150 Prozent für Feiertage steuerfrei. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grundlohngrenze von 25 € je Stunde.

Nachlesen:§§ 9 bis 13 ArbZG · Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV · § 3b EStG · § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Nur wenn eine der Ausnahmen aus § 10 ArbZG greift oder eine Bewilligung nach § 13 ArbZG vorliegt. Trifft eine Ausnahme zu, ist die Einteilung im Rahmen des Direktionsrechts möglich; der Betriebsrat bestimmt bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Mindestens 15 im Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Für einzelne Bereiche gelten abweichende Zahlen, etwa zehn Sonntage in Filmtheatern, bei Musikaufführungen und im Sport.

Nicht von Gesetzes wegen. Ein Anspruch folgt nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Wird ein Zuschlag gezahlt, ist er nach § 3b EStG bis 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei.

Bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen einschließlich des Beschäftigungstages, bei Feiertagsarbeit an einem Werktag innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Er ist ein ganzer freier Tag und muss zusammen mit der Ruhezeit mindestens 35 zusammenhängende Stunden ergeben.

Dann liegt nur ein geschützter Tag vor. Steuerlich gilt der höhere Feiertagssatz nach § 3b EStG, nicht die Summe aus Sonntags- und Feiertagszuschlag.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

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