Lexikon

Ankündigungsfrist

Die Ankündigungsfrist ist der zeitliche Vorlauf, mit dem die Lage der Arbeitszeit mitgeteilt werden muss, bevor sie verbindlich wird.

Stand:September 2026

Die gesetzliche Frist

Sie steht nur für die Arbeit auf Abruf im Gesetz: Nach § 12 Abs. 3 TzBfG ist die Person zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihr die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Wird die Frist nicht eingehalten, entsteht keine Arbeitspflicht. Wer trotzdem kommt, arbeitet freiwillig, und wer nicht kommt, verletzt keine Pflicht.

Beim regulären Dienstplan

Hier gibt es keine gesetzliche Frist. Die Grenze setzt § 106 GewO: Die Weisung muss billigem Ermessen entsprechen, und eine Zuweisung am Vorabend entspricht ihm nur in Ausnahmefällen.

In der Praxis werden Fristen von zwei bis vier Wochen vereinbart, oft mit einer Ausnahmeregel für Krankheitsfälle. Wo ein Betriebsrat besteht, ist eine solche Regelung mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Kurzfristige Änderungen

Eine einmal wirksam gewordene Zuweisung kann nicht einseitig zurückgenommen werden, wenn die Person sich darauf eingerichtet hat. Bei einem abgesagten Dienst greift § 615 BGB: Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, und die Zeit darf nicht als Minusstunden gebucht werden.

Das ist der teure Teil kurzfristiger Planung, und er wird selten mitgerechnet.

Beispiel: Abruf am Donnerstag

  1. Mitteilung am Donnerstag für einen Einsatz am Montag.
  2. Zwischen Mitteilung und Einsatz liegen Freitag, Samstag, Sonntag und Montag.
  3. Vier Tage sind eingehalten, die Arbeitspflicht entsteht.
  4. Eine Mitteilung am Freitag für den Montag wäre zu spät.

Häufiger Fehler

Der abgesagte Dienst wird als Minusstunde gebucht. Sagt der Betrieb ab, trägt er das Risiko nach § 615 BGB, und die Stunden gelten als geleistet.

Nachlesen

§ 12 Abs. 3 TzBfG
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.“
§ 106 GewO, § 615 BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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