Lexikon

Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf bedeutet, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht wird. Der Arbeitgeber bestimmt die Lage kurzfristig, dafür schützt § 12 TzBfG die Beschäftigten mit vier festen Regeln.

Stand:September 2026

Die vier Schutzregeln

Erstens: Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Fehlt die Wochenangabe, gelten 20 Stunden als vereinbart. Fehlt die Tagesangabe, ist die Arbeitsleistung für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Zweitens: Der Abruf muss mindestens vier Tage im Voraus erfolgen, sonst ist die Person nicht zur Leistung verpflichtet.

Drittens: Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber höchstens 25 Prozent darüber hinaus abrufen. Ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf er höchstens 20 Prozent darunter abrufen.

Viertens: Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen ist die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate maßgeblich.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Warum die 20-Stunden-Regel teuer wird

Sie greift automatisch, wenn im Vertrag keine Wochenstundenzahl steht. Wer tatsächlich acht Stunden in der Woche einsetzt, schuldet trotzdem die Vergütung für 20, sobald sich jemand darauf beruft.

Bei einem Minijob sprengt das die Verdienstgrenze: 20 Stunden in der Woche sind rund 87 Stunden im Monat, bei 13,90 € Mindestlohn also gut 1.200 €. Aus dem Minijob wird rückwirkend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Beispiel: Aushilfe ohne Stundenangabe im Vertrag

  1. Vertrag ohne Wochenstundenzahl, tatsächlich etwa 8 Stunden je Woche.
  2. Gesetzliche Folge: 20 Stunden gelten als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG).
  3. Monatlich: 20 × 4,348 = 86,96 Stunden.
  4. Bei 13,90 €: 1.208,74 € geschuldet, die Minijob-Grenze von 603 € ist weit überschritten.

Häufiger Fehler

Der Vertrag nennt „nach Bedarf" statt einer Stundenzahl. Das ist keine Flexibilität, sondern die gesetzliche Fiktion von 20 Wochenstunden, und sie wirkt rückwirkend.

Nachlesen

§ 12 Abs. 1 TzBfG
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“
§ 12 Abs. 2 bis 4 TzBfG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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