Lexikon

Minijob

Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Sie liegt 2026 bei 603 € im Monat.

Stand:September 2026

Die Grenze folgt dem Mindestlohn

Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch: Sie entspricht dem 130-fachen des Mindestlohns, geteilt durch drei und auf volle Euro aufgerundet (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei 13,90 € Mindestlohn ergibt das 603 €.

Dahinter steht die Idee einer festen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Rechnerisch sind 603 € bei Mindestlohn rund 43,4 Stunden im Monat. Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, kann entsprechend weniger Stunden einsetzen.

Jahresbetrachtung und gelegentliches Überschreiten

Maßgeblich ist nicht der einzelne Monat, sondern die vorausschauende Jahresbetrachtung: 12 × 603 € = 7.236 €. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten ist unschädlich, zulässig ist das in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres, jeweils bis zum Doppelten der Grenze.

Wer dagegen planmäßig regelmäßig darüber liegt, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt. Die Folgen treten rückwirkend ein, mit Beiträgen für bis zu vier Jahre.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Arbeitsrechtlich ist ein Minijob ein normales Arbeitsverhältnis

Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Kündigungsfristen, Mutterschutz und der Anspruch auf einen Arbeitsvertrag in Textform gelten unverändert. Eine Benachteiligung gegenüber Vollzeitkräften ist nach § 4 TzBfG unzulässig.

Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 MiLoG trifft alle geringfügig Beschäftigten, unabhängig von der Branche: Beginn, Ende und Dauer binnen sieben Kalendertagen, zwei Jahre aufzubewahren.

Beispiel: Stundengrenze bei verschiedenen Stundenlöhnen

  1. Bei 13,90 € Mindestlohn: 603 ÷ 13,90 = 43,4 Stunden im Monat.
  2. Bei 16,00 €: 603 ÷ 16,00 = 37,7 Stunden.
  3. Bei 20,00 €: 603 ÷ 20,00 = 30,2 Stunden.
  4. Wer mehr zahlt, muss weniger Stunden einsetzen, sonst reißt die Grenze.

Häufiger Fehler

Die Vertretung im Krankheitsfall wird nicht mitgezählt. Zwei zusätzliche Schichten im Monat reichen bei Mindestlohn, um über 603 € zu kommen, und die Korrektur läuft rückwirkend.

Nachlesen

§ 8 Abs. 1a SGB IV
§ 4 TzBfG, § 17 Abs. 1 MiLoG
§ 3 BUrlG, § 2 EFZG, § 3 EFZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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