Lexikon

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist der Betrag, den jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mindestens je Zeitstunde beanspruchen kann. Er beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto.

Stand: September 2026

Er gilt je Stunde, nicht je Monat

Maßgeblich ist die einzelne geleistete Arbeitsstunde. Ein Monatsgehalt, das rechnerisch über der Grenze liegt, hilft nicht, wenn tatsächlich so viele Stunden gearbeitet wurden, dass der Stundenwert darunter fällt. Genau hier hängt die Aufzeichnungspflicht des § 17 MiLoG mit dem Mindestlohn zusammen: Ohne Stundenaufzeichnung lässt sich die Einhaltung nicht prüfen.

Zum Mindestlohn zählen alle Zahlungen, die eine Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung darstellen. Nicht dazu zählen Zahlungen mit eigenem Zweck, etwa Nacht- und Feiertagszuschläge, Aufwandsentschädigungen, vermögenswirksame Leistungen und Beiträge zur Altersvorsorge.

Ausnahmen

Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, ehrenamtlich Tätige und Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung oder studienbegleitend.

Ein freiwilliges Praktikum, das länger als drei Monate dauert, ist ab dem ersten Tag mindestlohnpflichtig, nicht erst ab dem vierten Monat.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Branchenmindestlöhne gehen vor

Wo ein Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt, geht er vor, sofern er höher liegt. In der Gebäudereinigung sind das seit dem 1. Januar 2026 15,00 € in Lohngruppe 1 und 18,40 € in Lohngruppe 6.

Beispiel: Monatsgehalt und tatsächliche Stunden

  1. Vereinbart: 2.200 € im Monat bei 40 Wochenstunden, also rund 174 Stunden.
  2. Rechnerisch: 2.200 ÷ 174 = 12,64 € je Stunde.
  3. Das liegt unter 13,90 €. Geschuldet sind 174 × 13,90 = 2.418,60 €.
  4. Die Differenz von 218,60 € im Monat ist nachzuzahlen, für bis zu drei Jahre rückwirkend.

Häufiger Fehler

Zulagen werden auf den Mindestlohn angerechnet, obwohl sie einen eigenen Zweck haben. Ein Nachtzuschlag hebt den Stundenlohn nicht auf das Mindestniveau, er vergütet die Erschwernis der Nachtarbeit.

Nachlesen

§ 1 Abs. 1 und 2 MiLoG
„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“
§ 1 Abs. 3 MiLoG, § 22 MiLoG
Mindestlohnanpassungsverordnung: 13,90 € ab 01.01.2026

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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