Lexikon

Grundlohn

Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der für die regelmäßige Arbeitszeit zusteht, umgerechnet auf eine Stunde. Er ist die Bemessungsgrundlage für Zuschläge nach § 3b EStG.

Stand:September 2026

Was hineinzählt und was nicht

Zum Grundlohn gehört der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich laufender Zulagen wie einer Erschwerniszulage oder einer Funktionszulage. Nicht dazu gehören die Zuschläge selbst und einmalige Bezüge wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Die Umrechnung erfolgt auf die regelmäßige Arbeitszeit, nicht auf die tatsächlich geleistete. Wer 3.480 € bei 38 Wochenstunden verdient, hat einen Grundlohn von 3.480 ÷ (38 × 4,348) = 21,06 € je Stunde, unabhängig davon, ob er in dem Monat mehr oder weniger gearbeitet hat.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Zwei Grenzen, die verwechselt werden

Für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 2 EStG wird der Grundlohn mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung liegt die Grenze bei 25 € je Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).

Wer mehr als 25 € Grundlohn hat, bekommt seine Zuschläge also steuerfrei, aber nur teilweise beitragsfrei. Der übersteigende Teil ist beitragspflichtig, und genau dieser Unterschied wird in Lohnabrechnungen regelmäßig übersehen.

Beispiel: Grundlohn 32 € und Nachtzuschlag

  1. Acht Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr, Zuschlag 25 Prozent.
  2. Zuschlag: 32 € × 25 % × 8 h = 64,00 €.
  3. Steuerfrei in voller Höhe, weil 32 € unter der Grenze von 50 € liegen.
  4. Beitragsfrei nur bis 25 €: 25 € × 25 % × 8 h = 50,00 €. Die restlichen 14,00 € sind beitragspflichtig.

Häufiger Fehler

Der Grundlohn wird aus dem tatsächlich gezahlten Monatslohn geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden errechnet. Maßgeblich ist aber die regelmäßige Arbeitszeit, sonst schwankt die Bemessungsgrundlage von Monat zu Monat.

Nachlesen

§ 3b Abs. 2 EStG
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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