Zeitzuschlag
Ein Zeitzuschlag ist ein Aufschlag auf den Grundlohn für Arbeit zu bestimmten Zeiten oder über die reguläre Arbeitszeit hinaus. Bis auf die Nachtarbeit besteht dafür kein gesetzlicher Anspruch.
Stand:September 2026
Wo ein Anspruch besteht
Nur bei Nachtarbeit, und auch dort nur dem Grunde nach: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Die Höhe nennt das Gesetz nicht; die Rechtsprechung hält 25 Prozent regelmäßig für angemessen, bei Dauernachtarbeit auch mehr.
Für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Mehrarbeit gibt es keinen gesetzlichen Zuschlagsanspruch. Er entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung.
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Was § 3b EStG regelt
Nicht den Anspruch, sondern die Besteuerung. Steuerfrei sind Zuschläge bis 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, bis 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr bei vor Mitternacht begonnener Arbeit, bis 50 Prozent für Sonntagsarbeit, bis 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr und bis 150 Prozent für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai.
Der Grundlohn wird dabei mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung liegt die Grenze bei 25 € je Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Beide Grenzen sind unterschiedlich, und genau das wird oft übersehen.
Beispiel: Nachtschicht mit 22 € Grundlohn
- Acht Stunden zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, Zuschlag 25 Prozent.
- Zuschlag: 22 € × 25 % × 8 h = 44,00 €.
- Steuerfrei, weil 22 € unter der Grenze von 50 € liegen.
- Beitragsfrei, weil 22 € unter der Grenze von 25 € liegen.
Häufiger Fehler
Ein Überstundenzuschlag wird als steuerfrei behandelt. § 3b EStG erfasst nur Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Ein Zuschlag dafür, dass jemand länger arbeitet, ist voll steuer- und beitragspflichtig.
Nachlesen
- § 6 Abs. 5 ArbZG
- § 3b EStG
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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Verwandte Begriffe
Nachtarbeit
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Die Nachtzeit reicht nach § 2 Abs. 3 ArbZG von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr.
Schichtzulage
Eine Schichtzulage gleicht die Belastung durch wechselnde Arbeitszeiten aus, etwa im Zwei- oder Dreischichtbetrieb. Sie knüpft an das Schichtmodell an, nicht an eine bestimmte Uhrzeit.
Freizeitausgleich
Freizeitausgleich bedeutet, dass geleistete Mehrarbeit durch bezahlte Freistellung ausgeglichen wird statt durch Auszahlung. Er setzt eine Vereinbarung voraus, aus dem Gesetz folgt er nicht.
Ersatzruhetag
Ein Ersatzruhetag ist ein arbeitsfreier Werktag, der für die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag zu gewähren ist. Er ist keine freiwillige Leistung, sondern die gesetzliche Bedingung der Ausnahme.
Grundlohn
Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der für die regelmäßige Arbeitszeit zusteht, umgerechnet auf eine Stunde. Er ist die Bemessungsgrundlage für Zuschläge nach § 3b EStG.
Feiertagsvergütung
Die Feiertagsvergütung ist das Entgelt für Arbeitszeit, die allein wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Sie ist keine Zulage, sondern die Fortzahlung des regulären Lohns.
Mehrarbeit
Mehrarbeit ist im engeren Sinn die Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Überstunden sind Arbeit über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus. Umgangssprachlich werden beide Begriffe vermischt.
Pauschalabgeltung
Eine Pauschalabgeltung ist die Vertragsklausel, nach der Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt bereits bezahlt sein sollen. In der verbreiteten Formulierung ist sie unwirksam.