Rechner

Steuerfreie Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag

Wie viel vom Zuschlag bleibt steuer- und beitragsfrei? Die beiden Grenzen sind unterschiedlich, und genau das übersehen die meisten Rechner.

Deine Angaben

Der laufende Arbeitslohn, umgerechnet auf eine Stunde, in Euro.

Wie viele Stunden fallen unter den Zuschlag?

Ergebnis

Zuschlag gesamt40,00 €
Zuschlag je Stunde5,00 €
Davon steuerfrei40,00 €
Davon beitragsfrei in der Sozialversicherung40,00 €

Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Zuschläge besteht nur für Nachtarbeit, und auch dort nur dem Grunde nach: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag, soweit kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt es keinen gesetzlichen Zuschlagsanspruch; § 3b EStG sagt nur, wie ein vereinbarter Zuschlag besteuert wird.

Rechenweg

  • Satz nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG: 25 %
  • Zuschlag = 20,00 € × 25 % × 8 h = 40,00 €
  • Steuerfrei = min(20,00 €; 50,00 €) × 25 % × 8 h = 40,00 €
  • Beitragsfrei = min(20,00 €; 25,00 €) × 25 % × 8 h = 40,00 €

Keine Anmeldung, keine Speicherung, gerechnet wird im Browser.

So wird gerechnet

Die Sätze aus § 3b EStG

Steuerfrei sind Zuschläge bis zu diesen Sätzen des Grundlohns: 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen wurde, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr sowie 150 Prozent für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai.

Sonntags- und Feiertagsarbeit umfasst dabei die Zeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Arbeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetages gilt noch als Sonntags- oder Feiertagsarbeit, wenn sie am Sonntag oder Feiertag begonnen wurde.

Zwei Grenzen, nicht eine

Für die Steuerfreiheit ist der Grundlohn mit höchstens 50 € je Stunde anzusetzen (§ 3b Abs. 2 EStG). Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung liegt die Grenze dagegen bei 25 € je Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).

Wer mehr als 25 € Grundlohn hat, zahlt auf den darüber liegenden Teil des Zuschlags Sozialabgaben, obwohl er steuerfrei bleibt. Rechner, die nur eine Grenze kennen, liefern hier einen zu hohen Nettobetrag.

Ein Anspruch entsteht daraus nicht

Paragraf 3b EStG sagt nur, wie ein gezahlter Zuschlag besteuert wird, nicht, dass er gezahlt werden muss. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es allein für Nachtarbeit, und auch dort nur dem Grunde nach: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag, soweit kein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht.

Für Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht kein gesetzlicher Zuschlagsanspruch. Er ergibt sich, wenn überhaupt, aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung.

Was sich kombinieren lässt

Nachtzuschlag und Sonntags- oder Feiertagszuschlag dürfen nebeneinander steuerfrei gewährt werden. Sonntags- und Feiertagszuschlag dagegen nicht: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der höhere Feiertagssatz.

Der Rechner behandelt deshalb jeden Tatbestand einzeln, statt eine Summe zu bilden, die im Einzelfall falsch wäre.

Einmal rechnen dauert eine Minute. MetronHR führt diese Konten laufend fort, für jeden Mitarbeitenden, und zeigt den Saldo im Monatsabschluss.

Nachlesen:§ 3b EStG · § 1 SvEV · § 6 Abs. 5 ArbZG

Der Rechner bildet die gesetzlichen Grundregeln ab. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können günstigere Regelungen enthalten, und bei einem konkreten Fall fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

25 Prozent des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Wird die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen, erhöht sich der Satz für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Der laufende Arbeitslohn, der für die regelmäßige Arbeitszeit zusteht, umgerechnet auf eine Stunde. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld gehören nicht dazu. Für die Steuerfreiheit wird er mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt.

Weil die Sozialversicherung eine niedrigere Grenze zieht: 25 € Grundlohn je Stunde statt 50 €. Liegt dein Grundlohn dazwischen, bleibt der Zuschlag steuerfrei, ist aber teilweise beitragspflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).

Nicht von Gesetzes wegen. Ein Anspruch entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Das Gesetz regelt nur die steuerliche Behandlung, wenn ein Zuschlag gezahlt wird.

Nein. Paragraf 3b EStG erfasst ausschließlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ein Zuschlag dafür, dass jemand länger arbeitet, ist voll steuer- und beitragspflichtig.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

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