Wie lange der Lohn im Krankheitsfall weiterläuft
Sechs Wochen Lohn, dann Krankengeld. Die Fristen klingen einfach, bis dieselbe Krankheit ein zweites Mal auftritt.
Deine Angaben
Wer den Arbeitstag noch angetreten hat, für den beginnt die Frist am Folgetag.
Ob zwei Erkrankungen dieselbe sind, beurteilt die Ärztin, nicht dieser Rechner.
Ergebnis
Die sechs Wochen sind 42 **Kalendertage**, nicht 42 Arbeitstage. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Eine Arbeitsunfähigkeit, die an einem Montag beginnt, endet nach sechs Wochen an einem Sonntag.
Der Anspruch besteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer vorher erkrankt, bekommt Krankengeld von der Kasse.
Eine neue, davon unabhängige Krankheit löst einen eigenen Anspruch von sechs Wochen aus, auch unmittelbar im Anschluss. Kommen zwei Krankheiten gleichzeitig vor, bleibt es bei einem einzigen Zeitraum.
Rechenweg
- Beginn 11.01.2027 + 41 Tage = Ende 21.02.2027 (42 Kalendertage)
- Ergebnis: Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung
Keine Anmeldung, keine Speicherung, gerechnet wird im Browser.
So wird gerechnet
Sechs Wochen, gerechnet in Kalendertagen
Nach § 3 Abs. 1 EFZG zahlt der Betrieb bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter, also 42 Kalendertage. Gezählt wird ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit; fällt die Erkrankung mitten in einen Arbeitstag, beginnt die Frist am Folgetag.
Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer vorher krank wird, bekommt Krankengeld von der Krankenkasse.
Gezahlt wird das Entgelt, das ohne die Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre (§ 4 Abs. 1 EFZG), einschließlich Zuschlägen für Arbeit, die tatsächlich angefallen wäre. Überstundenvergütung bleibt außen vor.
Dieselbe Krankheit ein zweites Mal
Wer wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, hat nicht automatisch wieder sechs Wochen. Ein neuer Anspruch entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist:
**Sechs Monate** lang bestand wegen dieser Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit, gerechnet ab dem Ende der letzten. **Oder zwölf Monate** sind seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit vergangen.
Eine neue, davon unabhängige Krankheit löst dagegen einen eigenen Anspruch von sechs Wochen aus, auch unmittelbar im Anschluss. Treten zwei Krankheiten gleichzeitig auf, bleibt es bei einem einzigen Zeitraum.
Danach: Krankengeld
Nach den sechs Wochen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld: 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
Der Anspruch reicht für dieselbe Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, die sechs Wochen Entgeltfortzahlung eingerechnet.
Einmal rechnen dauert eine Minute. MetronHR führt diese Konten laufend fort, für jeden Mitarbeitenden, und zeigt den Saldo im Monatsabschluss.
Nachlesen:§§ 3, 4, 5 und 9 EFZG · § 9 BUrlG · § 48 SGB V (Dauer des Krankengelds)
Der Rechner bildet die gesetzlichen Grundregeln ab. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können günstigere Regelungen enthalten, und bei einem konkreten Fall fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Häufige Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.
Mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Wer die Arbeit an einem Tag noch antritt und dann geht, für den beginnt die Frist am Folgetag, weil für den angebrochenen Tag ohnehin der volle Lohn zu zahlen ist.
Ja. Die sechs Wochen sind 42 Kalendertage, nicht 42 Arbeitstage. Eine Arbeitsunfähigkeit, die an einem Montag beginnt, endet nach sechs Wochen am Sonntag.
Eine neue, unabhängige Krankheit löst einen eigenen Anspruch aus, auch direkt im Anschluss. Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch erst, wenn sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit deswegen bestand oder seit der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
Anzuzeigen ist die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich. Der Nachweis ist ab dem vierten Kalendertag fällig, der Betrieb darf ihn aber schon ab dem ersten Tag verlangen (§ 5 EFZG). Gesetzlich Versicherte melden die Bescheinigung seit 2023 elektronisch, der Betrieb ruft sie bei der Kasse ab.
Nein. Nachgewiesene Krankheitstage im Urlaub werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Nötig ist eine ärztliche Bescheinigung; die Tage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben, verlängern den Urlaub aber nicht von selbst.
Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.
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