Resturlaub und Abgeltung beim Austritt
Die Zwölftelung greift nicht immer. Wer die Wartezeit erfüllt hat und im zweiten Halbjahr geht, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
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Vertraglicher Anspruch bei voller Beschäftigung.
Urlaubstage in diesem Jahr.
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Ergebnis
Die Wartezeit von sechs Monaten ist erfüllt und der Austritt liegt in der zweiten Jahreshälfte. Damit besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, nicht auf 8 Zwölftel. Die Kürzung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG greift nur bei einem Austritt bis zum 30. Juni.
Kann der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Höhe richtet sich nach § 11 BUrlG, also nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub; Überstundenvergütung bleibt dabei außer Betracht. Der Wert hier ist eine Überschlagsrechnung aus dem Monatsgehalt.
Rechenweg
- Beschäftigungsmonate = Januar bis August = 8
- Wartezeit erfüllt und Austritt ab Juli → voller Anspruch = 30 Tage
- Rest = 30 − 12 = 18 Tage
Keine Anmeldung, keine Speicherung, gerechnet wird im Browser.
So wird gerechnet
Wann gekürzt wird, und wann nicht
Nach § 5 Abs. 1 BUrlG besteht nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat in drei Fällen: wenn die Wartezeit von sechs Monaten im Kalenderjahr nicht erfüllt wird, wenn jemand vor Ablauf der Wartezeit ausscheidet, oder wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet.
Daraus folgt die Regel, die am häufigsten übersehen wird: Wer die Wartezeit erfüllt hat und zum 31. August kündigt, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, nicht auf acht Zwölftel. Rechner, die pauschal zwölfteln, liegen dann zu niedrig.
Runden
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufzurunden. Diese Regel gilt für den Teilurlaub, also genau die Fälle, in denen gezwölftelt wird.
Zu viel genommener Urlaub
Wurde mehr Urlaub gewährt, als am Ende zusteht, kann der Arbeitgeber ihn nur eingeschränkt zurückfordern: Nach § 5 Abs. 3 BUrlG ist zu viel gewährter Urlaub nicht zurückzuzahlen, wenn er nach erfüllter Wartezeit gewährt wurde.
Abgeltung
Kann der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Höhe richtet sich nach § 11 BUrlG: maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor dem Urlaub, ohne zusätzlich gezahlte Überstundenvergütung.
Der Rechner liefert eine Überschlagsrechnung aus dem Monatsgehalt und den Arbeitstagen je Woche. Für die Abrechnung ist der Dreizehn-Wochen-Durchschnitt maßgeblich, der bei schwankendem Verdienst abweichen kann.
Einmal rechnen dauert eine Minute. MetronHR führt diese Konten laufend fort, für jeden Mitarbeitenden, und zeigt den Saldo im Monatsabschluss.
Nachlesen:§ 5 BUrlG · § 7 BUrlG · § 11 BUrlG
Der Rechner bildet die gesetzlichen Grundregeln ab. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können günstigere Regelungen enthalten, und bei einem konkreten Fall fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Häufige Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.
Wenn die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist: ja. Die Zwölftelung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG greift nur, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet. Bei einem Austritt ab dem 1. Juli besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Als Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, berechnet nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen (§ 11 BUrlG). Die Abgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig; sie ist Arbeitsentgelt, kein Schadenersatz.
Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber zuvor auf den drohenden Verfall hingewiesen und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Ohne diesen Hinweis kann Urlaub aus Vorjahren fortbestehen und ist beim Austritt abzugelten.
Für die Zwölftelung zählen volle Beschäftigungsmonate. Endet das Arbeitsverhältnis mitten im Monat, ist dieser Monat kein voller Monat. Der Rechner geht davon aus, dass der eingetragene Austrittsmonat vollständig gearbeitet wurde; bei einem Austritt zur Monatsmitte ziehst du diesen Monat ab.
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