Lexikon

Nachtarbeit

Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Die Nachtzeit reicht nach § 2 Abs. 3 ArbZG von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr.

Stand:September 2026

Zwei Zeitfenster, zwei Zwecke

Arbeitszeitrechtlich gilt die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr. Steuerlich beginnt die begünstigte Nachtarbeit dagegen schon um 20 Uhr und endet um 6 Uhr (§ 3b Abs. 2 EStG). Die Fenster sind verschieden, weil die Zwecke verschieden sind: Arbeitsschutz auf der einen, Steuerbefreiung auf der anderen Seite.

Nachtarbeitnehmer ist, wer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Diese Einordnung entscheidet über die Ansprüche aus § 6 ArbZG.

Was Nachtarbeitnehmern zusteht

Eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und danach in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als drei Jahren, ab dem 50. Lebensjahr jährlich, auf Kosten des Arbeitgebers (§ 6 Abs. 3 ArbZG).

Ein Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagarbeitsplatz, wenn ein ärztliches Attest die Gefährdung der Gesundheit bescheinigt, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren zu betreuen ist, das nicht von einer anderen Person betreut werden kann, oder wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist (§ 6 Abs. 4 ArbZG).

Ein Ausgleich in Form bezahlter freier Tage oder eines angemessenen Zuschlags, soweit kein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Grenzen der Arbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden erreicht werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Der Ausgleichszeitraum ist damit deutlich kürzer als die sechs Monate aus § 3 ArbZG.

Beispiel: Wer ist Nachtarbeitnehmer

  1. Schicht von 22:00 bis 6:00 Uhr: 7 Stunden liegen in der Nachtzeit, also Nachtarbeit.
  2. Schicht von 20:00 bis 0:30 Uhr: 1,5 Stunden Nachtzeit, keine Nachtarbeit nach ArbZG.
  3. Steuerlich sind bei der zweiten Schicht 4,5 Stunden begünstigt (ab 20:00 Uhr).
  4. Wer die erste Schicht an 50 Tagen im Jahr leistet, ist Nachtarbeitnehmer.

Häufiger Fehler

Die steuerliche Nachtzeit ab 20 Uhr wird mit der arbeitszeitrechtlichen ab 23 Uhr verwechselt. Wer die Grenze bei 20 Uhr zieht, hält Beschäftigte fälschlich für Nachtarbeitnehmer und übersieht umgekehrt den kürzeren Ausgleichszeitraum aus § 6 Abs. 2 ArbZG.

Nachlesen

§ 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG, § 6 ArbZG
§ 3b EStG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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