Lexikon

Ausgleichszeitraum

Der Ausgleichszeitraum ist die Spanne, über die der Durchschnitt von acht Stunden werktäglicher Arbeitszeit eingehalten werden muss. Er beträgt sechs Kalendermonate oder 24 Wochen.

Stand:September 2026

Wozu er dient

Ohne Ausgleichszeitraum wäre jede Zehn-Stunden-Schicht unzulässig. § 3 Satz 2 ArbZG erlaubt sie, wenn im Durchschnitt wieder acht Stunden werktäglich erreicht werden. Der Ausgleichszeitraum sagt, über welche Zeit gerechnet wird.

Der Betrieb wählt zwischen sechs Kalendermonaten und 24 Wochen. Beides steht als Alternative im Gesetz; die Wahl sollte dokumentiert sein, damit bei einer Prüfung klar ist, worauf sich die Rechnung stützt.

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Verlängerung nur durch Tarifvertrag

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG kann ein Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags eine Betriebsvereinbarung einen längeren Ausgleichszeitraum vorsehen. Ohne Tarifbindung bleibt es bei sechs Monaten oder 24 Wochen; eine Betriebsvereinbarung allein reicht nicht.

Nicht zu verwechseln mit dem Ausgleichszeitraum für die Ruhezeit: Wird die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG auf zehn Stunden verkürzt, muss der Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen erfolgen.

Beispiel: Zwölf Wochen mit Mehrarbeit

  1. Ausgleichszeitraum 24 Wochen, Budget 48 h × 24 = 1.152 Stunden.
  2. Zwölf Wochen mit je 55 Stunden: 660 Stunden verbraucht.
  3. Rest: 1.152 − 660 = 492 Stunden für zwölf Wochen.
  4. Je Restwoche bleiben 41 Stunden. Der Ausgleich muss also geplant werden.

Häufiger Fehler

Der Ausgleichszeitraum wird als rollierendes Fenster geführt, aber nie ausgewertet. Wer erst am Ende nachrechnet, stellt fest, dass der Ausgleich rechnerisch nicht mehr möglich ist.

Nachlesen

§ 3 ArbZG, § 5 Abs. 2 ArbZG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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