Arbeitszeitrecht

Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG

Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind Montag bis Samstag, daraus ergeben sich 48 Wochenstunden im Durchschnitt.

Stand: September 2026

Warum 48 und nicht 40

Das Arbeitszeitgesetz rechnet in Werktagen. Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, also Montag bis Samstag. Acht Stunden an sechs Werktagen ergeben 48 Stunden in der Woche.

Die verbreitete Annahme, die gesetzliche Grenze liege bei 40 Stunden, verwechselt die übliche vertragliche Vollzeit mit dem Gesetz. Ein Vertrag über 40 Stunden lässt bis zur gesetzlichen Grenze also noch Luft, verpflichtet aber niemanden dazu: Mehrarbeit muss vereinbart oder angeordnet sein.

Die Ausnahme auf zehn Stunden

Zehn Stunden werktäglich sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Der Betrieb wählt, welche der beiden Varianten er anwendet.

Über zehn Stunden geht auch mit Ausgleich nicht. Ausnahmen davon regelt § 14 ArbZG für vorübergehende Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen sowie für Forschung und unaufschiebbare Arbeiten.

Der Ausgleichszeitraum ist kein Freibrief: Wer über Monate zehn Stunden arbeitet, muss den Ausgleich planen. Rechnerisch bleiben nach zwölf Wochen mit je 55 Stunden für die restlichen zwölf Wochen nur noch 41 Stunden pro Woche.

Was zur Arbeitszeit zählt

Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Umkleidezeiten zählen dazu, wenn das Umkleiden im Betrieb fremdnützig ist, etwa bei auffälliger Dienstkleidung oder vorgeschriebener Schutzausrüstung.

Bereitschaftsdienst ist in vollem Umfang Arbeitszeit, Rufbereitschaft grundsätzlich nicht. Wege zwischen zwei Einsatzorten während des Arbeitstages sind Arbeitszeit, der Weg von zu Hause zur ersten Arbeitsstätte nicht.

Arbeitet jemand bei mehreren Arbeitgebern, werden die Zeiten zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ArbZG). Ein Vollzeitjob plus Minijob am Abend kann die Grenze reißen.

Die Regeln zu kennen ist das eine, sie im Alltag einzuhalten das andere. MetronHR prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit automatisch beim Erfassen.

Abweichungen durch Tarifvertrag

Nach § 7 ArbZG kann ein Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags eine Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen treffen: längere Ausgleichszeiträume, längere tägliche Arbeitszeit bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft, andere Verteilungen.

Ohne Tarifbindung geht das nicht. Eine Betriebsvereinbarung allein reicht nicht aus, eine Einzelabrede erst recht nicht. Was das Gesetz vorgibt, steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen § 3 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG mit einem Bußgeldrahmen bis 30.000 €. Wer sie beharrlich wiederholt oder dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, macht sich nach § 23 ArbZG strafbar.

Verantwortlich ist der Arbeitgeber, bei Delegation auch die Führungskraft, die die Schicht angeordnet hat. Die Aufsicht liegt bei den Arbeitsschutzbehörden der Länder.

Nachlesen:§ 2 ArbZG, § 3 ArbZG, § 7 ArbZG, § 14 ArbZG, § 18 ArbZG · § 22 ArbZG, § 23 ArbZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Grundsätzlich nicht. Die absolute Grenze liegt bei zehn Stunden werktäglich. Ausnahmen gelten nach § 14 ArbZG in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen sowie nach § 7 ArbZG aufgrund eines Tarifvertrags, etwa wenn regelmäßig Arbeitsbereitschaft anfällt.

Ja. Deshalb ergeben acht Stunden werktäglich 48 Wochenstunden. Ob im Betrieb samstags gearbeitet wird, ändert daran nichts: Die Rechengröße ist der Werktag, nicht der tatsächliche Arbeitstag.

Der Zeitraum, über den der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich eingehalten werden muss: sechs Kalendermonate oder 24 Wochen (§ 3 Satz 2 ArbZG). Ein Tarifvertrag kann ihn nach § 7 ArbZG verlängern.

Für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG gilt das Arbeitszeitgesetz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nicht. Der Kreis ist eng: Prokura oder Personalverantwortung allein genügen nicht. Für alle anderen Führungskräfte gelten die Grenzen uneingeschränkt.

Die Zeiten werden zusammengerechnet. Wer 40 Stunden in Vollzeit arbeitet und daneben zehn Stunden in einem Minijob, kommt auf 50 Wochenstunden. Der Arbeitgeber muss danach fragen, und die Beschäftigten müssen wahrheitsgemäß antworten.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

MetronHR erfasst Arbeitszeiten, prüft Pausen und Ruhezeiten automatisch und dokumentiert jede Änderung. 14 Tage kostenlos testen.

Ohne Kreditkarte, jederzeit kündbar