Lexikon

Ruhezeit

Die Ruhezeit ist die zusammenhängende freie Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten. Sie beträgt mindestens elf Stunden.

Stand:September 2026

Ununterbrochen heißt ununterbrochen

Elf Stunden am Stück, nicht elf Stunden verteilt. Ein kurzer Anruf, eine bearbeitete Mail oder ein Einsatz aus der Rufbereitschaft unterbricht die Ruhezeit, und sie beginnt danach von vorn.

Das ist die Regel, an der mobile Arbeit am häufigsten scheitert. Wer um 22 Uhr noch eine Mail beantwortet, darf am nächsten Morgen frühestens um 9 Uhr wieder anfangen, unabhängig davon, wann er eigentlich Feierabend hatte.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Verkürzung auf zehn Stunden

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, in der Landwirtschaft, im Rundfunk und in einigen weiteren Bereichen darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Die Bedingung: Jede Verkürzung wird innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen.

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen kommt eine zweite Regel hinzu: Wird die Ruhezeit durch einen Einsatz während der Rufbereitschaft unterbrochen, dürfen Kürzungen bis zur Hälfte der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Beispiel: Spätdienst und Frühdienst

  1. Montag Arbeitsende 21:30 Uhr.
  2. Elf Stunden Ruhezeit enden am Dienstag um 8:30 Uhr.
  3. Ein Frühdienst ab 6:00 Uhr wäre unzulässig.
  4. In einer Pflegeeinrichtung wäre 7:30 Uhr zulässig, wenn eine andere Ruhezeit im selben Monat auf zwölf Stunden verlängert wird.

Häufiger Fehler

Der Dienstplan prüft nur den einzelnen Tag, nicht den Übergang zum nächsten. Der Verstoß entsteht immer zwischen zwei Zeilen, und genau dort schaut niemand hin.

Nachlesen

§ 5 Abs. 1 ArbZG
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“
§ 5 Abs. 2 ArbZG
Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.“
§ 5 Abs. 3 ArbZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Begriffe kennen ist das eine. Sie sauber abrechnen das andere.

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