Lexikon

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitet jemand bei mehreren Arbeitgebern, werden die Zeiten zusammengerechnet.

Stand: September 2026

Was der Begriff umfasst

Die Definition in § 2 Abs. 1 ArbZG ist kurz und wird trotzdem regelmäßig zu eng gelesen. Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit am eigentlichen Arbeitsplatz, sondern jede Zeit, in der der Arbeitgeber über die Person verfügt. Dazu gehören Rüst- und Umkleidezeiten, soweit sie fremdnützig sind, Wege zwischen Einsatzorten, Bereitschaftsdienst im Betrieb und angeordnete Fortbildung.

Nicht dazu gehören Ruhepausen, der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und Zeiten, in denen jemand frei über sich verfügen kann. Rufbereitschaft zu Hause zählt grundsätzlich nicht, die tatsächlichen Einsätze daraus schon.

Der Satz, der am häufigsten übersehen wird

Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Wer vormittags in einem Betrieb und abends in einem zweiten arbeitet, überschreitet die Höchstarbeitszeit nicht je Betrieb, sondern insgesamt.

Die Verantwortung trifft dabei jeden Arbeitgeber, der von der Nebentätigkeit weiß oder wissen müsste. Deshalb steht in vielen Arbeitsverträgen eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten, und deshalb ist sie mehr als eine Formalie.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht sind zwei Fragen

Ob eine Zeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, entscheidet über Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit. Ob sie zu vergüten ist, entscheidet der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag.

Beide Antworten fallen oft zusammen, aber nicht immer. Bereitschaftsdienst ist in vollem Umfang Arbeitszeit, darf aber geringer vergütet werden, solange der Mindestlohn für die Gesamtzeit erreicht bleibt.

Beispiel: Zwei Arbeitgeber an einem Tag

  1. Betrieb A: 6:00 bis 12:00 Uhr, 30 Minuten Pause, also 5,5 Stunden.
  2. Betrieb B: 17:00 bis 21:00 Uhr, keine Pause, also 4 Stunden.
  3. Summe: 9,5 Stunden. Die Grenze von acht Stunden ist überschritten.
  4. Zulässig ist das nur, wenn im Ausgleichszeitraum im Schnitt acht Stunden werktäglich erreicht werden.

Häufiger Fehler

Jeder Betrieb rechnet nur seine eigenen Stunden. Bei Beschäftigten mit Zweitjob entsteht so eine Überschreitung, die in keiner der beiden Aufzeichnungen sichtbar ist.

Nachlesen

§ 2 Abs. 1 ArbZG
„Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.“
§ 3 ArbZG, § 4 ArbZG, § 5 ArbZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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