Rüstzeit
Rüstzeit ist die Zeit für Tätigkeiten, die der eigentlichen Arbeit vorausgehen oder folgen: Umkleiden, Werkzeug richten, Maschinen hochfahren, Übergabe. Sie ist Arbeitszeit, soweit sie fremdnützig ist.
Stand:September 2026
Das Kriterium: fremdnützig
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit ausschließlich oder ganz überwiegend dem Betrieb dient. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 26.10.2016 (5 AZR 168/16) entschieden, dass das Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeit gehört, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und diese im Betrieb an- und abgelegt werden muss.
Auffällig ist eine Dienstkleidung nach dieser Entscheidung dann, wenn sich die Person aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem Beruf oder einer Branche zuordnen lässt. Wer sie zu Hause anziehen und unauffällig zur Arbeit tragen kann, hat keine fremdnützige Umkleidezeit.
Zur Umkleidezeit zählen auch die damit verbundenen Wege im Betrieb, etwa vom Spind zum Arbeitsplatz. Lässt sich die Dauer nicht genau beziffern, darf das Gericht sie nach § 287 ZPO schätzen.
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Vergütung und Arbeitszeitgesetz
Zwei Fragen sind zu trennen. Arbeitszeitrechtlich zählt fremdnützige Rüstzeit zur Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG und damit auf die Höchstarbeitszeit.
Ob sie zusätzlich zu vergüten ist, richtet sich nach Arbeitsvertrag und Tarifvertrag. Eine tarifliche Regelung kann die Vergütung pauschalieren oder ausschließen, soweit der Mindestlohn für die Gesamtzeit erreicht bleibt.
Beispiel: Schichtbeginn in der Produktion
- Vorgeschrieben: Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung, Gehörschutz, Umkleiden nur im Betrieb.
- Umkleiden und Weg zum Arbeitsplatz: 8 Minuten vor und 8 Minuten nach der Schicht.
- Bei 220 Arbeitstagen sind das 58,7 Stunden im Jahr.
- Diese Zeit zählt auf die Höchstarbeitszeit und ist in der Regel zu vergüten.
Häufiger Fehler
Viele Betriebe erfassen die Schicht ab dem Betreten des Arbeitsplatzes und nicht ab dem Stempeln am Eingang. Bei vorgeschriebener Schutzkleidung fehlen dann pro Jahr fast 60 Stunden in der Aufzeichnung.
Nachlesen
- BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 168/16
- § 2 Abs. 1 ArbZG, § 287 ZPO
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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