Arbeitszeitbetrug
Arbeitszeitbetrug bezeichnet die vorsätzlich falsche Angabe geleisteter Arbeitszeit, etwa durch Stempeln für abwesende Kollegen oder das Eintragen nicht geleisteter Stunden. Er ist ein schwerer Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflicht.
Stand:September 2026
Was arbeitsrechtlich droht
Das Bundesarbeitsgericht hält den vorsätzlichen Missbrauch einer Zeiterfassung für geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung, weil die Vertrauensgrundlage zerstört ist (Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10).
Erforderlich bleibt eine Abwägung im Einzelfall: Dauer der Beschäftigung, bisheriges Verhalten, Umfang des Verstoßes, Wiederholung. Ein einmaliges Vergessen des Ausstempelns ist kein Betrug, sondern ein Fehler.
Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte die maßgeblichen Tatsachen kennt. Wer erst lange ermittelt und dann kündigt, riskiert, dass die Frist abgelaufen ist.
Wer was beweisen muss
Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Verstoß beweisen. Eine Aufzeichnung, die sich nachträglich ändern lässt, ist dafür schwaches Material; ein System mit protokollierten Korrekturen ist starkes.
Beweismittel unterliegen ihrerseits Grenzen: Eine verdeckte Überwachung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht automatisch aus einem Datenschutzverstoß folgt (Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22).
Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.
Was Betriebe vorbeugend tun können
Klare Regeln, was als Arbeitszeit gilt: Rüstzeit, Raucherpausen, private Wege. Wo das nicht geregelt ist, entsteht Streit über Verhalten, das niemand als Betrug gemeint hat.
Ein Verfahren für Korrekturen, das protokolliert wird. Wer vergessene Buchungen nachtragen kann, ohne es zu verschleiern, hat keinen Anlass, die Aufzeichnung zu manipulieren.
Und eine Auswertung, die Auffälligkeiten sichtbar macht, ohne einzelne Personen dauerhaft zu überwachen. Der Unterschied entscheidet über die Zulässigkeit.
Häufiger Fehler
Die fristlose Kündigung wird ausgesprochen, ohne die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Blick zu haben. Sie beginnt mit der Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, nicht mit dem Abschluss der internen Prüfung.
Nachlesen
- § 626 BGB
- BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
- BAG, Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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Verwandte Begriffe
Rüstzeit
Rüstzeit ist die Zeit für Tätigkeiten, die der eigentlichen Arbeit vorausgehen oder folgen: Umkleiden, Werkzeug richten, Maschinen hochfahren, Übergabe. Sie ist Arbeitszeit, soweit sie fremdnützig ist.
Arbeitszeitkonto
Ein Arbeitszeitkonto hält fest, wie viele Stunden jemand über oder unter der vereinbarten Arbeitszeit liegt. Der Saldo wird über einen festgelegten Zeitraum ausgeglichen, durch Freizeit oder durch Auszahlung.
Vertrauensarbeitszeit
Bei Vertrauensarbeitszeit verzichtet der Arbeitgeber darauf, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorzugeben, und schaut auf das Ergebnis. Die vereinbarte Arbeitszeit bleibt geschuldet.
Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungspflicht ist die Pflicht, Arbeitszeiten festzuhalten. Sie folgt nicht aus einer, sondern aus mehreren Vorschriften, die sich in Umfang, Frist und Adressat unterscheiden.