Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungspflicht ist die Pflicht, Arbeitszeiten festzuhalten. Sie folgt nicht aus einer, sondern aus mehreren Vorschriften, die sich in Umfang, Frist und Adressat unterscheiden.
Stand:September 2026
Die vier Grundlagen im Überblick
Erstens § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21): Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind für alle Arbeitnehmer zu erfassen. Eine Frist und eine bestimmte Form nennt die Vorschrift nicht.
Zweitens § 16 Abs. 2 ArbZG: Die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Das ist die ältere und deutlich engere Pflicht, sie erfasst nur die Mehrarbeit.
Drittens § 17 Abs. 1 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer binnen sieben Kalendertagen, zwei Jahre aufzubewahren. Sie trifft geringfügig Beschäftigte überall und alle Arbeitnehmer in den Branchen des § 2a SchwarzArbG.
Viertens § 17c AÜG für die Arbeitnehmerüberlassung, mit derselben Sieben-Tage-Frist. Aufzeichnen muss dort der Entleiher, nicht der Verleiher.
Was daraus praktisch folgt
Wer nur § 16 ArbZG kennt, zeichnet ausschließlich Mehrarbeit auf und erfüllt die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz nicht. Wer nur § 17 MiLoG kennt und keine § 2a-Branche ist, zeichnet nur für Minijobber auf und übersieht denselben Punkt.
Die weiteste Pflicht ist die aus dem Arbeitsschutzgesetz, die schärfste die aus dem Mindestlohngesetz. Ein System, das täglich Beginn, Ende und Dauer für alle festhält, erfüllt sämtliche vier auf einmal.
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Delegation ist möglich, Verantwortung nicht
Die Aufzeichnung kann den Beschäftigten übertragen werden. Das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof lassen das ausdrücklich zu.
Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass tatsächlich und richtig aufgezeichnet wird, und das heißt: hinsehen, wenn Aufzeichnungen fehlen oder unplausibel sind.
Beispiel: Handwerksbetrieb mit zwölf Beschäftigten
- Zehn festangestellte Gesellen, zwei Minijobber im Büro.
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG: Erfassung für alle zwölf.
- § 17 MiLoG: zusätzlich sieben Tage Frist und zwei Jahre Aufbewahrung für die zwei Minijobber.
- Ist der Betrieb im Baugewerbe tätig, gilt § 17 MiLoG über § 2a SchwarzArbG für alle zwölf.
Häufiger Fehler
Die Sieben-Tage-Frist wird für den ganzen Betrieb angenommen oder für keinen. Beides ist meist falsch: Sie hängt an der Beschäftigungsart und an der Branche, und in vielen Betrieben gilt sie nur für einen Teil der Belegschaft.
Nachlesen
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, BAG vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
- § 16 Abs. 2 ArbZG
- „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.“
- § 17 Abs. 1 MiLoG, § 2a SchwarzArbG, § 17c AÜG
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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Arbeitszeit
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