Mitbestimmung
Mitbestimmung bedeutet, dass eine Maßnahme der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bei der Arbeitszeit ist sie in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelt und erzwingbar.
Stand:September 2026
Die einschlägigen Nummern
Nummer 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das erfasst Dienstpläne, Gleitzeitrahmen und Kernzeiten.
Nummer 3: die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Das erfasst angeordnete Mehrarbeit und Kurzarbeit.
Nummer 6: die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung, eine Absicht ist nicht erforderlich. Jedes Zeiterfassungssystem erfüllt das.
Nummer 14: die Ausgestaltung mobiler Arbeit, seit 2021 im Gesetz.
Was der Beschluss von 2022 geändert hat
Vor dem 13.09.2022 war umstritten, ob der Betriebsrat die Einführung einer Zeiterfassung verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Er kann es nicht mehr, weil die Pflicht bereits gesetzlich besteht. Ein Initiativrecht setzt eine mitbestimmungsfreie Regelungslücke voraus, und die gibt es hier nicht.
Das wird im Markt regelmäßig andersherum dargestellt. Richtig ist: Der Beschluss hat dem Betriebsrat das Initiativrecht genommen, nicht gegeben. Die Mitbestimmung bei der Ausgestaltung bleibt davon vollständig unberührt.
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Wenn keine Einigung zustande kommt
In den Fällen des § 87 Abs. 1 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Die Mitbestimmung ist damit erzwingbar, anders als etwa das bloße Anhörungsrecht in anderen Bereichen.
Eine ohne die erforderliche Zustimmung eingeführte Maßnahme ist gegenüber den Beschäftigten unwirksam. Aus einem Verstoß kann zudem ein Beweisverwertungsverbot folgen, muss es aber nicht: Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2023 (2 AZR 296/22) entschieden, dass ein Verstoß nicht automatisch zur Unverwertbarkeit führt.
Häufiger Fehler
Die Zeiterfassung wird eingeführt und der Betriebsrat nachträglich informiert. Das Ob braucht ihn nicht mehr, das Wie schon, und ohne Vereinbarung über Auswertungen und Zugriffe ist die Einführung angreifbar.
Nachlesen
- § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 14 BetrVG, § 87 Abs. 2 BetrVG
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
- BAG, Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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