Lexikon

Dienstplan

Der Dienstplan legt fest, wer wann arbeitet. Rechtlich ist er die Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts über die Lage der Arbeitszeit.

Stand:September 2026

Die Grenze des Weisungsrechts

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Zeit und Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit nichts anderes vereinbart oder geregelt ist. „Billiges Ermessen" heißt: Die Interessen beider Seiten sind abzuwägen, nicht nur die betrieblichen.

Wo der Arbeitsvertrag eine feste Lage nennt, endet das Weisungsrecht. Wer „Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr" im Vertrag stehen hat, lässt sich nicht ohne Weiteres in eine Spätschicht planen.

Mitbestimmung

Besteht ein Betriebsrat, ist die Aufstellung des Dienstplans mitbestimmungspflichtig: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Verteilung auf die Wochentage, Nr. 3 für die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung.

Das betrifft den Plan als solchen, nicht die Zuordnung einzelner Personen aus rein persönlichen Gründen. In der Praxis wird deshalb häufig ein Rahmen mitbestimmt und die konkrete Besetzung dem Betrieb überlassen.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Was im Plan mitgeprüft werden muss

Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG, Ruhezeit nach § 5, Pausen nach § 4, Ersatzruhetage nach § 11 Abs. 3, die Zahl der freien Sonntage, Nachtarbeitstage und genehmigte Abwesenheiten.

Diese Prüfungen greifen ineinander. Ein Tausch, der die Ruhezeit hält, kann den Ersatzruhetag verschieben; eine zusätzliche Schicht, die für sich zulässig ist, kann den Durchschnitt im Ausgleichszeitraum kippen. Deshalb ist die Prüfung beim Zuweisen wirksamer als eine Kontrolle danach.

Häufiger Fehler

Der Plan wird veröffentlicht und danach geprüft. Ein veröffentlichter Plan schafft Vertrauen, und ihn zurückzuziehen kostet mehr als eine Prüfung vor der Freigabe.

Nachlesen

§ 106 Satz 1 GewO
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
§§ 3, 4, 5 und 11 ArbZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Begriffe kennen ist das eine. Sie sauber abrechnen das andere.

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