Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten des Betriebs.
Stand:September 2026
Was „unmittelbar und zwingend" heißt
Unmittelbar: Die Regelung wirkt auf jedes Arbeitsverhältnis, ohne dass sie in den Arbeitsvertrag übernommen werden müsste. Zwingend: Von ihr kann durch Einzelvertrag nicht zum Nachteil der Beschäftigten abgewichen werden.
Zum Vorteil dagegen schon. Nach dem Günstigkeitsprinzip setzt sich eine für die Person günstigere einzelvertragliche Regelung durch. Eine Betriebsvereinbarung ist damit eine Untergrenze, keine Obergrenze.
Was in eine Vereinbarung zur Zeiterfassung gehört
Welche Daten erfasst werden und welche ausdrücklich nicht. Wer worauf zugreifen darf, nach Rolle und nicht nach Person. Wie lange die Daten aufbewahrt und wann sie gelöscht werden. Wie Korrekturen beantragt, genehmigt und protokolliert werden. Ob und wie ausgewertet wird, insbesondere ob Auswertungen personenbezogen oder nur als Gruppenkennzahl möglich sind.
Dazu die Regelungen zum Zeitkonto: Kappungsgrenzen, Ausgleichszeitraum, was bei Erreichen der Grenze passiert und was beim Austritt gilt.
- Zweck und erfasste Datenarten, mit ausdrücklichem Ausschluss biometrischer Merkmale und dauerhafter Standortverfolgung
- Zugriffsrechte je Rolle, mit einer Liste der Auswertungen, die zulässig sind
- Aufbewahrung und Löschung, abgestimmt auf § 147 AO und § 17 MiLoG
- Verfahren für Korrekturen, mit Protokollierung
- Mitwirkung des Betriebsrats bei Änderungen am System
Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.
Nachwirkung
Nach Ablauf oder Kündigung gelten Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Eine gekündigte Vereinbarung zur Zeiterfassung verschwindet also nicht, sie bleibt in Kraft.
Das ist häufig übersehen und praktisch bedeutsam: Wer eine veraltete Vereinbarung loswerden will, muss eine neue verhandeln, nicht nur die alte kündigen.
Häufiger Fehler
Die Vereinbarung regelt die Einführung des Systems, aber nicht die Auswertungen. Genau dort entsteht später der Streit, und ohne Regelung ist jede neue Auswertung erneut mitbestimmungspflichtig.
Nachlesen
- § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG
- „Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend.“
- § 77 Abs. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG
- Art. 88 DSGVO, § 26 BDSG
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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Verwandte Begriffe
Mitbestimmung
Mitbestimmung bedeutet, dass eine Maßnahme der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bei der Arbeitszeit ist sie in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelt und erzwingbar.
Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungspflicht ist die Pflicht, Arbeitszeiten festzuhalten. Sie folgt nicht aus einer, sondern aus mehreren Vorschriften, die sich in Umfang, Frist und Adressat unterscheiden.
Auftragsverarbeitung
Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet. Sie setzt einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO voraus.