Lexikon

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft ist die Zeit am Arbeitsplatz, in der zwar keine Arbeit anfällt, aber jederzeit mit ihr zu rechnen ist. Die Rechtsprechung beschreibt sie als wachsame Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung.

Stand:September 2026

Abgrenzung zu Pause und Bereitschaftsdienst

Anders als bei einer Ruhepause steht nicht im Voraus fest, dass keine Arbeit verlangt wird. Deshalb ist Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit und keine Pause, auch wenn faktisch nichts zu tun ist.

Anders als beim Bereitschaftsdienst ist die Person nicht in Wartestellung, sondern am Arbeitsplatz und im Arbeitsablauf. Der Pförtner ohne Besucher, die Verkäuferin ohne Kundschaft, der Fahrer beim Warten an der Rampe: alles Arbeitsbereitschaft.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Warum die Einordnung praktisch wichtig ist

Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, darf die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert werden. Das erlaubt § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG allerdings nur auf Grundlage eines Tarifvertrags oder einer darauf gestützten Betriebsvereinbarung.

Ohne Tarifbindung bleibt es bei den Grenzen aus § 3 ArbZG. Der häufige Satz „bei uns ist ja meistens nichts los" trägt die Verlängerung nicht.

Beispiel: Pförtnerdienst

  1. Schicht von 18:00 bis 6:00 Uhr, zwölf Stunden.
  2. Davon etwa neun Stunden ohne konkrete Aufgabe, also Arbeitsbereitschaft.
  3. Ohne Tarifvertrag zulässig sind höchstens zehn Stunden, die Schicht ist damit unzulässig.
  4. Mit tariflicher Grundlage nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG sind zwölf Stunden möglich.

Häufiger Fehler

Arbeitsbereitschaft wird als Pause gebucht, weil gerade nichts zu tun war. Das ist ein Verstoß gegen § 4 ArbZG und zugleich eine Unterschreitung der Vergütung, weil Arbeitsbereitschaft vergütungspflichtig ist.

Nachlesen

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG, § 3 ArbZG, § 4 ArbZG
§ 21a Abs. 3 ArbZG für das Fahrpersonal im Straßentransport

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Begriffe kennen ist das eine. Sie sauber abrechnen das andere.

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