Lexikon

Rufbereitschaft

Bei Rufbereitschaft muss die Person erreichbar sein und im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen, darf sich aber frei aufhalten. Sie zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit, die tatsächlichen Einsätze schon.

Stand:September 2026

Der Unterschied zum Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort, bei der Rufbereitschaft nicht. Genau daran hängt die arbeitszeitrechtliche Bewertung: Wer sich frei bewegen und seine Zeit im Wesentlichen selbst gestalten kann, arbeitet nicht.

Die Erreichbarkeit allein macht daraus noch keine Arbeitszeit. Auch eine Vorgabe, innerhalb einer bestimmten Zeit am Arbeitsort zu sein, ändert das nicht zwingend.

Wann sie doch Arbeitszeit wird

Der Europäische Gerichtshof hat am 09.03.2021 in zwei Verfahren (C-580/19 und C-344/19) entschieden, dass Rufbereitschaft dann vollständig Arbeitszeit ist, wenn die Einschränkungen die Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen.

Maßgeblich sind die Reaktionsfrist und die durchschnittliche Häufigkeit der Einsätze. Eine Frist von wenigen Minuten in Verbindung mit häufigen Einsätzen spricht für Arbeitszeit, eine Frist von einer Stunde bei seltenen Einsätzen dagegen. Organisatorische Schwierigkeiten, die nicht vom Arbeitgeber ausgehen, etwa eine abgelegene Wohnlage, bleiben außer Betracht.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Was in die Regelung gehört

Die Reaktionsfrist, die erwartete Häufigkeit von Einsätzen, die Vergütung der Bereitschaft selbst und die Vergütung der Einsätze. Und die Frage, wie die Einsätze erfasst werden: Ohne eine Erfassung lässt sich später weder die Arbeitszeit noch die Vergütung belegen.

Beispiel: Wochenende in Rufbereitschaft

  1. Samstag 8:00 bis Montag 8:00 Uhr, Reaktionsfrist 45 Minuten.
  2. Zwei Einsätze von je 90 Minuten, dazu je 30 Minuten Fahrt hin und zurück.
  3. Arbeitszeit: 2 × (90 + 60) Minuten = 5 Stunden.
  4. Die übrigen 43 Stunden sind keine Arbeitszeit, aber nach Vereinbarung meist mit einer Pauschale zu vergüten.

Häufiger Fehler

Die Reaktionsfrist wird auf zehn Minuten gesetzt, weil es organisatorisch angenehm ist. Damit kippt die Rufbereitschaft nach der Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang in die Arbeitszeit, und aus einem Wochenende werden 48 Stunden.

Nachlesen

EuGH, Urteile vom 09.03.2021, C-580/19 und C-344/19
§ 5 Abs. 3 ArbZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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