Lexikon

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst bedeutet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort tätig zu werden. Er zählt in vollem Umfang zur Arbeitszeit.

Stand:September 2026

Warum er voll zählt

Der Europäische Gerichtshof hat in den Urteilen SIMAP (03.10.2000, C-303/98) und Jaeger (09.09.2003, C-151/02) entschieden, dass Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung vollständig als Arbeitszeit zu werten ist. Maßgeblich ist nicht, wie viel tatsächlich gearbeitet wird, sondern dass die Person am vorgegebenen Ort zur Verfügung stehen muss.

Das gilt auch für die Zeiten, in denen geschlafen werden darf. Ein Bereitschaftsdienst von zwölf Stunden mit zwei Einsätzen ist zwölf Stunden Arbeitszeit, nicht zwei.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Folgen für Höchstarbeitszeit und Vergütung

Arbeitszeitrechtlich zählt der Bereitschaftsdienst auf die acht beziehungsweise zehn Stunden aus § 3 ArbZG. Eine Verlängerung über zehn Stunden hinaus ist nur möglich, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung es vorsieht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a ArbZG).

Vergütungsrechtlich ist eine geringere Bezahlung möglich. Die Grenze zieht der Mindestlohn: Er ist für jede Stunde geschuldet, auch für die inaktiven, und lässt sich nicht durch eine Pauschale für den ganzen Dienst umgehen.

Beispiel: Zwölf Stunden Bereitschaft

  1. Dienst von 19:00 bis 7:00 Uhr in der Einrichtung, zwei Einsätze von zusammen 90 Minuten.
  2. Arbeitszeit im Sinne des ArbZG: 12 Stunden, nicht 1,5.
  3. Bei 13,90 € Mindestlohn sind mindestens 166,80 € geschuldet.
  4. Die Ruhezeit von elf Stunden beginnt erst um 7:00 Uhr.

Häufiger Fehler

Der Bereitschaftsdienst wird nur mit den tatsächlichen Einsätzen erfasst. Damit fehlen in der Aufzeichnung zehn Stunden, die auf die Höchstarbeitszeit zählen, und der Mindestlohn ist rechnerisch unterschritten.

Nachlesen

EuGH, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 (SIMAP)
EuGH, Urteil vom 09.09.2003, C-151/02 (Jaeger)
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a ArbZG, § 1 MiLoG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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