Lexikon

Gleitzeitrahmen

Der Gleitzeitrahmen ist der Zeitraum, innerhalb dessen die tägliche Arbeitszeit liegen darf. Er begrenzt die Gleitzeit nach vorn und nach hinten.

Stand:September 2026

Was der Rahmen leistet

Er macht die Erreichbarkeit planbar, ohne die Lage der Arbeitszeit vorzuschreiben. Wer weiß, dass niemand vor 6 und nach 20 Uhr arbeitet, kann Termine legen, ohne jedes Mal zu fragen.

Er begrenzt zugleich das Risiko: Arbeit außerhalb des Rahmens ist keine Gleitzeit, sondern anzuordnende Mehrarbeit, und das schafft eine klare Grenze für beide Seiten.

Die Kollision mit der Ruhezeit

Ein Rahmen von 6 bis 20 Uhr erlaubt rechnerisch nur zehn Stunden Ruhezeit, wenn jemand den Rahmen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ausschöpft. Das verstößt gegen § 5 Abs. 1 ArbZG, und der Verstoß entsteht ohne jede böse Absicht.

Wer den Rahmen weit setzt, braucht deshalb eine Prüfung beim Stempeln: Das System muss den frühesten zulässigen Beginn des Folgetages kennen und melden, wenn er unterschritten wird. Ohne diese Prüfung ist der weite Rahmen ein Versprechen, das der Betrieb nicht halten kann.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Was noch in die Regelung gehört

Ob innerhalb des Rahmens eine Kernarbeitszeit gilt. Wie viele Gleittage im Monat genommen werden dürfen. Ob und wie die Zeit an Tagen mit Dienstreise oder Fortbildung gerechnet wird. Und was gilt, wenn jemand außerhalb des Rahmens arbeiten muss.

Beispiel: Rahmen 6 bis 20 Uhr

  1. Montag gearbeitet bis 19:45 Uhr.
  2. Elf Stunden Ruhezeit enden am Dienstag um 6:45 Uhr.
  3. Der Rahmen erlaubt einen Beginn ab 6:00 Uhr, das Gesetz nicht.
  4. Das System muss den Beginn ab 6:45 Uhr freigeben, nicht ab 6:00 Uhr.

Häufiger Fehler

Der Rahmen wird großzügig gesetzt, weil er Freiheit signalisiert, und die Ruhezeit wird nicht mitgeprüft. Der Verstoß entsteht dann regelmäßig und fällt niemandem auf, weil er zwischen zwei Tagen liegt.

Nachlesen

§ 5 Abs. 1 ArbZG, § 3 ArbZG
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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