Wozu sie da ist
Die Kernarbeitszeit sichert einen Zeitraum, in dem Absprachen, Übergaben und Erreichbarkeit möglich sind. Typisch sind vier bis fünf Stunden, etwa von 9:30 bis 15:00 Uhr, freitags oft kürzer.
Sie ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Wo ein Betriebsrat besteht, ist ihre Festlegung mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Warum sie seltener wird
Mit verteilten Teams und mobiler Arbeit verliert die feste Anwesenheit an Wert, weil Absprachen ohnehin über Kalender und Chat laufen. Viele Betriebe ersetzen die Kernzeit deshalb durch Regeln zur Erreichbarkeit oder durch feste Termine.
Wer sie abschafft, sollte das ausdrücklich regeln. Eine über Jahre gelebte Kernzeit kann als betriebliche Übung fortwirken, und wo sie in einer Betriebsvereinbarung steht, braucht ihre Abschaffung die Zustimmung des Betriebsrats.
Beispiel: Rahmen mit Kernzeit
- Gleitzeitrahmen 6:00 bis 20:00 Uhr.
- Kernzeit Montag bis Donnerstag 9:30 bis 15:00 Uhr, Freitag 9:30 bis 13:00 Uhr.
- Wer um 7:00 Uhr beginnt und 30 Minuten Pause macht, hat um 15:30 Uhr acht Stunden erreicht.
- Wer um 9:30 Uhr beginnt, arbeitet bis 18:00 Uhr.
Häufiger Fehler
Eine Kernzeit, die faktisch den ganzen Tag abdeckt, ist keine Gleitzeit mehr. Wenn zwischen Kernzeitende und Rahmenende nur eine halbe Stunde liegt, ist die Flexibilität nur auf dem Papier vorhanden.
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: 2. September 2026