Lexikon

Gleitzeit

Bei Gleitzeit bestimmen Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens selbst. Die vereinbarte Arbeitszeit bleibt unverändert, nur ihre Lage ist flexibel.

Stand: September 2026

Was zu einer Gleitzeitregelung gehört

Der Gleitzeitrahmen legt fest, zwischen wann und wann gearbeitet werden darf, etwa von 6 bis 20 Uhr. Innerhalb dieses Rahmens kann eine Kernarbeitszeit vorgesehen sein, in der alle anwesend sein müssen; sie ist kein Muss.

Dazu kommen die Regeln für das Zeitkonto: Kappungsgrenzen nach oben und unten, der Ausgleichszeitraum und die Frage, wie viele Gleittage im Monat genommen werden dürfen.

Besteht ein Betriebsrat, ist die Einführung mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Was das Gesetz trotzdem vorgibt

Gleitzeit ändert nichts an der Höchstarbeitszeit von acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn (§ 3 ArbZG), an den Pausen nach § 4 ArbZG und an der Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG.

Der zweite Punkt wird oft übersehen: Wer den Rahmen bis 20 Uhr ausnutzt, darf am nächsten Tag frühestens um 7 Uhr wieder anfangen. Ein Rahmen von 6 bis 20 Uhr erzeugt diese Kollision zwangsläufig, wenn niemand darauf achtet.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Gleitzeit ist nicht Vertrauensarbeitszeit

Bei Gleitzeit gibt es einen Rahmen und ein Zeitkonto, das den Saldo führt. Bei Vertrauensarbeitszeit entfällt die Vorgabe der Lage vollständig, und häufig auch das Konto. Beides muss seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 erfasst werden.

Beispiel: Rahmen und Ruhezeit

  1. Gleitzeitrahmen 6:00 bis 20:00 Uhr, Kernzeit 9:30 bis 15:00 Uhr.
  2. Montag gearbeitet bis 19:45 Uhr.
  3. Ruhezeit von elf Stunden endet um 6:45 Uhr.
  4. Dienstag ist ein Beginn um 6:30 Uhr also unzulässig, obwohl der Rahmen es hergibt.

Häufiger Fehler

Ein weit gefasster Gleitzeitrahmen ohne Prüfung der Ruhezeit führt regelmäßig zu Verstößen gegen § 5 ArbZG, ohne dass es jemandem auffällt. Ein System, das beim Stempeln warnt, verhindert genau das.

Nachlesen

§ 3 ArbZG, § 4 ArbZG, § 5 ArbZG
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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